Rz. 62

Das 4. Kapitel (§§ 35 bis 39 ARL) regelt umfassend den Erbschuldenaufschub für den überlebenden Ehegatten (arvehenstand for længstlevende ægtefælle). Das Nachlassgericht kann nach § 35 Abs. 1 ARL einem Ehegatten ganz oder teilweise gegenüber einem Abkömmling nach dem zuerst verstorbenen Ehegatten Erbschuldenaufschub gewähren, wenn dieser die Erbschulden (gegenüber dem Abkömmling) nicht begleichen kann, ohne dabei Immobilien, bewegliches Gut oder andere Aktiva, die zur Aufrechterhaltung seines Haushalts oder des beruflichen Erwerbs notwendig sind, zu veräußern. Ein entsprechender Aufschub wird grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren (gerechnet ab dem Zeitpunkt des Todesfalls des zuerst verstorbenen Ehegatten) gewährt (§ 36 Abs. 1 ARL). Auf Antrag kann der Aufschub (bei fortdauerndem Vorliegen der Voraussetzungen) nach § 36 Abs. 2 ARL um weitere fünf Jahre verlängert werden. Die Begleichung der Erbschuld – d.h. die Ausbezahlung des Erbes an den Abkömmling – muss bei gemeinsamen Abkömmlingen frühestens bei Eintritt der Volljährigkeit erfolgen (§ 36 Abs. 3 ARL). Dies gilt auch, wenn der überlebende Ehegatte im Zusammenhang mit der Erteilung des Aufschubs dem Nachlassgericht gegenüber erklärt, dass er die Unterhaltspflicht für einen Sonderabkömmling (zum Begriff siehe Rdn 40) des zuerst verstorbenen Ehegatten übernimmt. Das Erbe muss nach Abschluss der Aufschubperiode in bar ausbezahlt werden (§ 36 Abs. 4 ARL).

 

Rz. 63

Im Falle eines Erbschuldenaufschubs ist durch den überlebenden Ehegatten nach § 37 Abs. 1 ARL eine durch das Nachlassgericht zu bestimmende vollständige Sicherheit zu stellen. Die Entscheidungen des Nachlassgerichts gem. §§ 35 und 37 ARL erfolgen durch Beschluss, der durch Rechtsmittel in Übereinstimmung mit Kapitel 37 des Prozessgesetzes (retsplejeloven) angefochten werden kann (§ 38 ARL). Das Justizministerium erlässt gem. § 39 ARL u.a. Bestimmungen über die Verzinsung des aufgeschobenen Erbes (nach § 35 Abs. 1 ARL) sowie über die Sicherheitsstellung (§ 37 Abs. 1 ARL).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?