Rz. 61

Die ApS kann die Anmeldung nach Maßgabe des § 2 AMB selbstständig im IT-System der Gewerbeverwaltung auf www.virk.dk vornehmen. Kann die Anmeldung ausnahmsweise nicht im Rahmen des digitalen Selbstbedienungssystems vorgenommen werden, muss sie auf den Anmeldeformularen der Behörde erfolgen (§ 3 AMB). Ein entsprechendes Anmeldeformular in Dänisch ist auf der Homepage der Gewerbeverwaltung abrufbar (www.virk.dk, Stichwort "Selskabsblanketten").

 

Rz. 62

Die Informationen, die im IT-System der Gewerbeverwaltung registriert sind, müssen nach § 10 Abs. 1 AMB in dänischer Sprache erteilt werden. Die meisten bei der Gewerbeverwaltung im Zusammenhang mit einer Anmeldung einzureichenden Dokumente können auch in Dänisch, Norwegisch oder Schwedisch abgefasst sein (§ 13 Abs. 1 SEL i.V.m. § 10 Abs. 2 AMB). Für Kapitalgesellschaften können entsprechende Dokumente auch auf Englisch eingereicht werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nicht in Bezug auf Satzungen sowie Gründungsdokumente (so § 10 Abs. 3 AMB). Bei Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften dürfen sämtliche einzureichenden Dokumente in Dänisch, Norwegisch, Schwedisch oder Englisch abgefasst sein (§ 10 Abs. 4 AMB). Die Angabe des Gesellschaftszwecks, des Zwecks der Zweigniederlassung und die Zeichnungsregelungen müssen allerdings in Dänisch erfolgen. Die Gewerbeverwaltung kann jedoch im konkreten Fall eine autorisierte Übersetzung aller Dokumente ins Dänische verlangen, die einer Anmeldung beigefügt werden (§ 10 Abs. 5 AMB).

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