Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
1. Verschmelzung
Rz. 97
Eine ApS kann gem. § 236 S. 1 SEL ohne Liquidation durch Übertragung des Vermögens und der Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Ganzes auf eine andere Kapitalgesellschaft gegen Entgelt an die Kapitaleigner der aufzulösenden Gesellschaften aufgelöst werden (uneigentliche Verschmelzung – uegentlig fusion). Gleiches gilt nach § 236 S. 2 SEL, wenn zwei oder mehrere Kapitalgesellschaften zu einer neuen Kapitalgesellschaft verschmolzen werden (eigentliche Verschmelzung – egentlig fusion). Die Übertragungen können gemäß § 236 S. 3 SEL ohne Einwilligung der Gläubiger durchgeführt werden. Die Bestimmungen des 15. Kapitels SEL (§§ 237 bis 270 SEL) finden bei einer nationalen Verschmelzung, die Vorschriften des 16. Kapitels SEL (§§ 271 bis 318 SEL) bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung Anwendung.
Rz. 98
Der Beschluss über die Verschmelzung ist in einer aufzulösenden Gesellschaft grundsätzlich von der Gesellschafterversammlung zu treffen. In der aufnehmenden Gesellschaft wird der Beschluss grundsätzlich vom zentralen Leitungsorgan getroffen; ein Beschluss der Gesellschafterversammlung ist allerdings etwa dann erforderlich, wenn mit der Fusion weitere Satzungsänderungen einhergehen oder ein Kapitaleigner, der mehr als 5 % des Gesellschaftskapitals hält, dies verlangt (näher §§ 246 und 247 SEL). Der Beschluss ist mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit (vgl. § 106 SEL) zu fassen.
2. Formwechsel
Rz. 99
Die Gesellschafter können nach § 319 Abs. 1 SEL mit der für eine Satzungsänderung erforderlichen Stimmenmehrheit (vgl. § 106 SEL) auch beschließen, eine ApS in eine A/S umzuwandeln (Umwandlung – omdannelse). Dabei sind die Gesellschafter vor der Beschlussfassung über einen nach den §§ 36 und 37 SEL auszuarbeitenden Bewertungsbericht bzw. eine nach § 38 SEL abzugebende Erklärung der Gesellschaftsleitung in Kenntnis zu setzen. Zudem finden die §§ 42 bis 44 SEL auf den Erwerb nach dem Umwandlungsbeschluss Anwendung. Die Umwandlung kann ohne Genehmigung der Gläubiger durchgeführt werden. § 31 SEL findet Anwendung bei der Umwandlung einer ApS in eine A/S mit der Folge, dass Kapitalanteile nicht unter Vorbehalt bzw. zum Unterkurs gezeichnet werden dürfen. Die Mitteilung über den Umwandlungsbeschluss ist gem. § 319 Abs. 2 SEL spätestens zwei Wochen nach der Beschlussfassung jedem Gesellschafter zuzustellen, der nicht an der Beschlussfassung teilgenommen hat.
Rz. 100
Die Umwandlung in eine A/S gilt nach § 320 SEL als erfolgt, wenn die Satzung so geändert ist, dass sie die Erfordernisse der A/S erfüllt und die Umwandlung im IT-System der Gewerbeverwaltung bekannt gemacht worden ist.
3. Spaltung
Rz. 101
§ 254 SEL regelt die Spaltung (spaltning). Die Beschlussfassung jeweils in den einbringenden und den aufnehmenden Gesellschaften erfolgt nach den §§ 264 und 265 SEL grundsätzlich wie im Falle einer Fusion (siehe Rdn 97 f.). Verlangt wird die für eine Satzungsänderung erforderliche Mehrheit (§ 264 i.V.m. §§ 106 und 107 SEL). Mit der Spaltung werden die Aktiva und Passiva ganz oder teilweise auf eine oder mehrere bestehende oder neue ApS oder A/S, die infolge der Durchführung der Spaltung gegründet werden, gegen Entgelt an die Kapitaleigner der einbringenden Gesellschaft(en) übertragen. Die Bestimmungen über die Spaltung im 15. Kapitel SEL (§§ 237 bis 270 SEL) finden auf eine nationale Spaltung, die Vorschriften des 16. Kapitels SEL (§§ 271 bis 318 SEL) auf eine grenzüberschreitende Spaltung Anwendung.