Gerhard Ring, Line Olsen-Ring
Rz. 74
Nach dem geltenden Domizilprinzip ist das dänische Eherecht traditionell auf alle in Dänemark mit festem und dauerhaftem Wohnsitz lebenden Personen ohne Rücksicht auf ihre Nationalität anwendbar gewesen – grundsätzlich hingegen nicht auf dänische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland.
Rz. 75
Während für die allgemeinen Ehewirkungen grundsätzlich das jeweilige Domizil der Eheleute maßgeblich ist, unterstanden die güterrechtlichen Beziehungen der Ehegatten vor Inkrafttreten des ÆFL dem Recht des Staates, in dem der Ehemann bei der Eheschließung sein Domizil hatte. Eine Rechtswahl der Parteien hinsichtlich des Ehegüterstatuts war nach h.M. nicht statthaft.
Rz. 76
Mit Inkrafttreten des ÆFL ist in Dänemark erstmalig eine umfassendere Kodifizierung des Kollisionsrechts des Ehegüterrechts erfolgt.
Vorbemerkung: Dänemark nimmt im Bereich Justiz und Inneres nicht an der supranationalen EU-Zusammenarbeit teil. Dänemark wird bereits deshalb auch nicht von den im Rahmen des Verfahrens einer verstärkten Zusammenarbeit verabschiedeten Güterrechtsverordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EUGüVO und EUPartVO) erfasst. Stattdessen findet auf nordischer Ebene die Nordische Konvention über Ehe, Adoption und Vormundschaft Anwendung (dazu § 1 Rdn 105 ff.). In anderen internationalen Verhältnissen beanspruchen nunmehr die Bestimmungen des Abschnitts VI (18. Kapitel, §§ 62 bis 71, Internationale Verhältnisse) ÆFL Geltung. Der dänische Gesetzgeber hat sich bei der Gestaltung dieser Regelungen sowohl von der Nordischen Ehekonvention als auch von der EUGüVO inspirieren lassen, ist z.T. aber auch eigene Wege gegangen.
Rz. 77
Die allgemeinen Vermögensverhältnisse einer Ehe bestimmen sich nach Art. 3 der Nordischen Konvention über Ehe, Adoption und Vormundschaft grundsätzlich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem die Ehegatten bei Eingehung der Ehe ihren gemeinsamen Wohnsitz nahmen, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe und danach Staatsangehörige je eines der nordischen Staaten sind. Wenn beide Ehegatten später ihren Wohnsitz in einen anderen Vertragsstaat verlagert und dort mindestens zwei Jahre gewohnt haben, wird allerdings die Gesetzgebung dieses Staates maßgeblich. Falls beide Ehepartner während der Ehe früher im Zuzugsstaat wohnhaft gewesen sind oder Staatsangehörige des betreffenden Staates sind, findet die Gesetzgebung dieses Staates schon ab dem Zeitpunkt der dortigen Wohnsitzergreifung Anwendung. Von Art. 3 der Konvention erfasste Ehegatten haben allerdings auch einige Rechtswahlmöglichkeiten. So können sie etwa bestimmen, dass die Gesetzgebung eines Vertragsstaates, in dem einer von ihnen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wohnhaft oder Staatsangehöriger ist, auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung finden soll. Hat für einen oder beide Ehepartner während der Ehe ein Wohnsitzwechsel stattgefunden, können die Ehepartner weiterhin vereinbaren, dass die Gesetzgebung des Staates, in dem sie zuletzt zur selben Zeit wohnhaft waren, Anwendung finden soll (Art. 3a der Konvention). Findet eine Änderung des Vermögensstatuts statt, erfasst diese allerdings nicht die Rechtswirkungen früher veranlassten Rechtshandelns (Art. 3c der Konvention).
Rz. 78
Dagegen bestimmten die unvollständigen Kollisionsnormen in § 53 Abs. 1 und 2 ÆRL, dass für Eheverträge grundsätzlich das Domizil des Mannes im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entscheidend war, wohingegen die Befugnis der Frau zum Vertragsschluss sich nach ihrem Heimatrecht beurteilte. Ein Ehevertrag, den ein Ehemann ohne Wohnsitz in Dänemark errichtet hatte und der nach den Bestimmungen seines Heimatlandes gültig war, erlangte im Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme in Dänemark gleichermaßen Gültigkeit, sofern der Vertrag nicht gegen die Bestimmungen des ÆRL verstieß. Nach § 53 Abs. 3 ÆRL musste ein Ehevertrag, der nach der Nordischen Konvention über Ehe, Adoption und Vormundschaft errichtet worden war, in das Personenbuch eingetragen werden, um gegenüber Dritten Gültigkeit zu erlangen, wenn zumindest einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Errichtung in Dänemark wohnhaft war.
Rz. 79
Achtung: Die alten Bestimmungen des ÆRL können nach der Übergangsregelung in § 79 Abs. 1 des neuen ÆFL noch Bedeutung behalten. Danach findet das ÆFL nur auf Ehegatten Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes in Dänemark wohnten, wenn sie fünf Jahre nach dem Inkrafttreten in Dänemark (ununterbrochen) ihren Wohnsitz haben. Außerdem können Ehegatten (gemäß § 79 Abs. 1 ÆFL nach § 65 i.V.m. § 66 ÆFL) vereinbaren, dass jenes Recht, das vor Inkrafttreten des ÆFL auf ihre Vermögensverhältnisse Anwendung fand, auch weiterhin Anwendung finden soll.
Rz. 80
Der sechste Abschnitt ÆFL (Internationale Verhältnisse) regelt in seinem 18. Kapitel (§§ 62 bis 70 – Verhältnis zum ausländischen Recht) das IPR des Ehegüterrechts.