Rz. 117

Nach § 67 Abs. 1 ARL muss ein Widerruf oder eine Änderung des Testaments (um gegen den Einwand einer im Falle der Aufrechterhaltung des Testaments erbberechtigten Person Bestand haben zu können) in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen.

 

Rz. 118

In den in § 49 ARL genannten Fällen (d.h. bei Trennung und Scheidung, siehe Rdn 139) gilt ein Testament, das der eine Ehegatte zugunsten des anderen Ehegatten errichtet hat, als widerrufen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände dagegen sprechen (§ 67 Abs. 2 ARL).

 

Rz. 119

Wird ein eheähnliches Zusammenleben (ægteskabslignende samliv) wegen Unstimmigkeiten beendet, gilt gem. § 67 Abs. 3 ARL ein erweitertes Testament nach § 87 ARL (Rdn 95), das der eine Zusammenlebende zugunsten des anderen errichtet hat, als widerrufen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände dagegen sprechen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge