Rz. 121

Im Hinblick auf die Anerkennung ausländischer Testamente gilt, dass das Testament automatisch in Dänemark Anerkennung findet, wenn die zuständige ausländische Behörde bestätigt, dass das Testament in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des betreffenden Staates errichtet worden ist. Ausländische Testamente können allerdings nicht in das Zentralregister für Testamente (siehe Rdn 120) eingetragen werden.

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