a) Allgemeines
Rz. 87
Die §§ 239, 246, 325 ZPO regeln die Nachfolge in das Prozessverhältnis bei Tod einer Partei. Eine analoge Anwendung der Vorschriften auf Verfahren nach dem FamFG wird kritisch gesehen. Stirbt eine Prozesspartei zwischen Rechtshängigkeit und Rechtskraft der Entscheidung, so erfolgt ein gesetzlicher Parteiwechsel; der Erbe tritt in die Rechtsstellung des verstorbenen Erblassers ein. Liegt im Hinblick auf den Streitgegenstand eine sog. Sondererbfolge vor, so wird der Sonderrechtsnachfolger Partei i.S.d. §§ 293 ff. ZPO. Für die eintretende Partei gelten im Übrigen dieselben Beweislastregelungen wie für den Erblasser selbst. Hinsichtlich noch nicht abgelaufener prozessualer Fristen gilt, dass diese bei Aufnahme des Rechtsstreits durch den Erben neu beginnen (§ 249 ZPO). Neben dem Tod einer Partei kommt es auch beim Tod eines Streitgehilfen gem. § 69 ZPO zur Unterbrechung, nicht aber bei unselbstständigen Streithelfern gem. § 67 ZPO. Ist der Erblasser Beklagter und verstirbt er vor Eintritt der Rechtshängigkeit, scheidet ein Eintritt der Erben in die prozessuale Situation aus. War der Erblasser hingegen Kläger und verstirbt er vor Zustellung der Klage, so sind seine Erben als Kläger in den Rechtsstreit eingetreten. Die h.M. will aber entsprechend §§ 86, 246 ZPO verfahren, damit sich der Prozessvertreter vergewissern kann, ob die Erben mit ihm als Prozessvertreter die Angelegenheit fortführen wollen.
b) Rechtsnachfolger
Rz. 88
Rechtsnachfolger i.S.d. § 239 ZPO ist grundsätzlich der Erbe nach § 1922 BGB. Im Falle des Vorliegens einer Erbengemeinschaft ist jeder einzelne Miterbe Rechtsnachfolger. Wird der Rechtsstreit nur durch einen Miterben auf Klägerseite fortgeführt, so muss er grundsätzlich Leistung an alle Miterben verlangen (§ 2039 BGB). Auf Beklagtenseite kann der einzelne Miterbe den Rechtsstreit allein fortführen, wenn er gem. den §§ 1967, 2058 BGB als Gesamtschuldner haftet. Auch der Sonderrechtsnachfolger, wie bspw. der Nacherbe im Prozess des Vorerben, der Zessionar einer auf den Todesfall abgetretenen Forderung, der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung oder der Eigentümer beim Tod eines Nießbrauchsberechtigten, fällt unter § 239 ZPO und ist Rechtsnachfolger i.S.d. Vorschrift.
Rz. 89
Hat der Erblasser für seinen Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, dann ist eine Aufnahme durch die Erben im Falle eines Aktivprozesses ausgeschlossen, da die der Verwaltung unterliegenden Nachlassforderungen nur durch den Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden können (§ 2212 BGB). Der Gegner kann in diesem Fall den Testamentsvollstrecker durch Anzeige seiner Fortsetzungsabsicht in den Prozess hineinziehen. Liegt ein Passivprozess vor, dann steht § 243 ZPO einer Aufnahme des Prozesses durch die Erben nicht entgegen (§ 2213 BGB).
Rz. 90
Haben die Erben einer Einzelfirma alle Aktiva und Passiva des Firmenvermögens auf eine GmbH und Co.KG übertragen, findet § 239 ZPO keine Anwendung und der Rechtsstreit, der durch den Tod des früheren Einzelfirmeninhabers unterbrochen wurde, kann durch die GmbH und Co.KG nicht aufgenommen werden.
c) Tod des Testamentsvollstreckers und des gesetzlichen Vertreters
Rz. 91
Beim Tod eines Testamentsvollstreckers oder Nachlassinsolvenzverwalters wird § 241 ZPO analog angewandt. Bei Wegfall des Testamentsvollstreckeramtes kommen wiederum die §§ 239, 246 ZPO analog zur Anwendung. Beim Tod eines gesetzlichen Vertreters oder Prozesspflegers nach §§ 57, 58 ZPO wird das Verfahren unterbrochen, wenn kein anderer gesetzlicher Vertreter vorhanden ist. § 241 ZPO findet nach Abs. 3 Anwendung auf Nachlassverwaltungen.
d) Tod des Vorerben
Rz. 92
Verstirbt der Vorerbe während eines Prozesses, so tritt Unterbrechung nach § 242 ZPO ein.
e) Tod des Anwalts
Rz. 93
Verstirbt während des Prozesses der Anwalt, so tritt nach § 242 ZPO Unterbrechung des Verfahrens ein.