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Persönliche Arbeits- und Dienstverhältnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Anders ist dies beim Tod eines Werkunternehmers; hier ist davon auszugehen, dass die Pflicht zur Erstellung des Werkes auf die Erben übergeht. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn der Werkvertrag auf die Person des Unternehmers selbst abgestellt ist. Verstirbt der Arbeitgeber, so geht die Verpflichtung, ein Arbeitszeugnis zu erteilen oder zu berichtigen, auf den Erben über. Verstirbt der Arbeitnehmer, so ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nach den §§ 1, 7 Abs. 4 BUrlG nicht vererblich, wobei aber nach dem Urt. des EuGH v. 6.11.2018 (in Sachen Bauer) darin ein Verstoß gegen Art. 7 EGRL 88/2003 und Art. 31 Abs. 2 EUGrdCh zu sehen ist und das nationale Gericht dafür Sorge zu tragen hat, dass der Rechtsnachfolger von dem Arbeitgeber des Verstorbenen für nicht mehr genommenen Urlaub eine finanzielle Vergütung erhält. Hat ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits Klage auf Zahlung einer Urlaubsabgeltung erhoben, steht dem Erben ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu. Ferner kann auch in Tarifverträgen vereinbart werden, dass zugunsten der Erben ein Abfindungsanspruch für nicht erfüllte Urlaubsansprüche besteht. Verstirbt der Arbeitnehmer vor dem Zeitpunkt der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses, so fällt ein Abfindungsanspruch wegen Verlustes des Arbeitsplatzes grundsätzlich in den Nachlass. Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen, in dem dem Arbeitnehmer bei Inanspruchnahme eines vorgezogenen Altersruhegelds auch eine Abfindung zustehen soll, so ist der Abfindungsanspruch i.d.R. nur dann entstanden und vererblich, wenn der Arbeitnehmer das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses erlebt. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Insolvenzgeld gem. § 165 SGB III steht nach § 165 Abs. 4 SGB III auch dem Erben zu. Vertragliche Ruhegelder, bei denen die Verpflichtung des Arbeitgebers mit dem Tod des Erblassers endet, fallen nur dann in den Nachlass, wenn sie in der Person des Erblassers bereits entstanden sind. Dies sind i.d.R. die zu Lebzeiten des Erblassers fällig gewordenen rückständigen Einzelbeträge. Etwas anderes gilt, wenn der Rentenanspruch kapitalisiert wird (kapitalisierte Vergleichsquote). In diesem Fall haben die Erben Anspruch auf Zahlung des Restbetrags. Ob allerdings eine entsprechende kapitalisierte oder eine reine Rentenvereinbarung vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Wird der Arbeitnehmer ohne Einwilligung in eine Gruppenunfallversicherung mit einbezogen, so stehen die Versicherungsleistungen den Erben zu. Abfindungen aus einem arbeitsrechtlichen Vergleich gehen dann auf die Erben über, wenn der Erblasser durch sein Ausscheiden bereits eine Gegenleistung erbracht hat. Läuft gegen den Erblasser ein Zwangspensionierungsverfahren und verstirbt er vor dessen Abschluss, fallen die zuvor einbehaltenen Dienstbezüge in den Nachlass.