a) HöfeO
aa) Allgemeines
Rz. 71
Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachlassspaltung dergestalt vor, dass das Hofesvermögen nach der HöfeO einer Sondererbfolge unterliegt, das hofesfreie Vermögen nach den Vorschriften des BGB-Erbrechts (§§ 1922 ff. BGB) vererbt wird. Ziel und Zweck der Regelung ist, dass die wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes, vor dem Hintergrund agrarpolitischer Interessen, nicht im Rahmen einer Erbteilung zerschlagen wird.
bb) Voraussetzungen
Rz. 72
Erfasst werden vom Geltungsbereich der HöfeO land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die über eine Hofstelle verfügen und die einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000 EUR haben (§ 1 Abs. 1 S. 1 HöfeO). Landwirtschaft i.S.d. HöfeO ist dabei auch ein Gartenbaubetrieb, der überwiegend in Gewächshäusern betrieben wird. Ferner ist nach der HöfeO für die Sondererbfolge maßgebend, dass der Hoferbenvermerk in der Höferolle eingetragen ist. Der Erblasser hat so die Möglichkeit, durch Löschung des Hoferbenvermerks zu erklären, dass kein Hof i.S.d. HöfeO vorliegt und eine Sondererbfolge nach Höferecht nicht mehr stattfinden soll (§ 1 Abs. 4 HöfeO).
cc) Hoferben
Rz. 73
Die gesetzlichen Hoferben sind in § 5 HöfeO geregelt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Als Erblasser zweiter Ordnung sieht die HöfeO den Ehegatten vor, Hoferben dritter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Erben vierter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO ist zunächst derjenige Hoferbe, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer übertragen hatte. Anderweitige testamentarische Anordnungen sind nach § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam. Wurde der Hof nicht auf Dauer zur Bewirtschaftung einem Abkömmling überlassen, so ist in zweiter Linie derjenige zum Hoferben berufen, dem der Erblasser durch Ausbildung oder Art und Umfang seiner Beschäftigung auf dem Hof die Hoferbeneigenschaft quasi zugesprochen hat. Ist dies bei mehreren Abkömmlingen der Fall, so gilt das sog. Ältestenrecht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 HöfeO). Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich nach § 6 Abs. 2, § 5 Nr. 2 HöfeO. Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so wird der Ehegatte jedoch auch nach dem Hoferbrecht ausgeschlossen. Das Hoferbrecht der Eltern richtet sich nach § 6 Abs. 3 und 4, § 5 Nr. 3 HöfeO.
dd) Abfindung
Rz. 74
Diejenigen Abkömmlinge, die nicht Hoferbe werden, erhalten nach § 12 HöfeO einen Abfindungsanspruch. Grundlage für die Höhe der Abfindung ist das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes (§ 12 Abs. 2 S. 2 HöfeO). Der Abfindungsanspruch berechnet sich nach dem Anteil bzw. der Erbquote der weichenden Erben. Er beträgt aber mindestens ⅓ des Hofwertes. Nicht berücksichtigt wird bei der Berechnung der Hoferbe selbst, auch dann nicht, wenn er nur Hofnacherbe ist. Wird die Hofstelle innerhalb von 20 Jahren nach Eintritt des Erbfalls veräußert, so haben die weichenden Erben einen sog. Nachabfindungsanspruch nach § 13 Abs. 1 und 4 HöfeO. Ein Nachabfindungsanspruch kann auch dann gegeben sein, wenn der Hoferbe Versicherungsleistungen für ein zerstörtes Hofgebäude erhält. Auch bei der Veräußerung von Milchkontingenten besteht ein Nachabfindungsanspruch. Zu beachten gilt es, dass der Hoferbe aber auch die Möglichkeit hat, innerhalb von zwei Jahren nach Veräußerung des Hofes einen sog. Ersatzbetrieb zu erwerben (§ 13 Abs. 2 und 6 HöfeO). In einem solchen Fall scheidet ein Nachabfindungsanspruch aus. Ferner scheidet ein Nachabfindungsanspruch in der Person desjenigen Abkömmlings aus, der einen Erbverzicht erklärt hat.
ee) Hoferbe durch letztwillige Verfügung
Rz. 75
Bestimmt der Erblasser nach § 7 HöfeO den Hoferben durch letztwillige Verfügung, so kann er grundsätzlich nur einen Abkömmling bzw. eine Person als Hoferben bestimmen. Ferner ist darauf zu achten, dass die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben gegeben ist (§ 7 Abs. 1 S. 2 HöfeO). Auf eine Wirtschaftsfähigkeit kann nur verzichtet werden, wenn eine sog. Verwaisung des Hofes vorliegt, d.h. dass mangels Altersreife und mangels Ehegatte kein Hoferbe vorhanden wäre.
b) Zuweisung nach dem Grundstückverkehrsgesetz
Rz. 76
In den Bundesländern Bayern, Berlin, Saarland und in den neuen Bundesländern bestehen keine gesetzlichen Sonderregelungen im Höferecht. Allerdings gilt es §§ 13 ff. GrdstVG zu beachten, wonach der landwirtschaftliche Betrieb nach gesetzlicher Erbfolge nur einem Miterben zugewiesen werden kann. Die übrigen Miterben erhal...