a) Allgemeines
Rz. 83
Öffentlich-rechtliche Positionen, die durch Verwaltungsakt dem Erblasser zugesprochen wurden, unterliegen nur teilweise erbrechtlichen Regelungen. Bspw. sind dies § 8 GüKG, § 19 PBefG, § 46 GewO, § 4 HandwO, § 10 GastG, § 28 FahrlG. Diese durch Verwaltungsakt zugesprochenen Erlaubnisse gehen grundsätzlich nicht auf die Erben über. Vielmehr besteht die Berechtigung der Person eines privilegierten Hinterbliebenen nur dann, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen mitbringt. Hatte der Erblasser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen ein Nachbarbauvorhaben wegen Verletzung höchstpersönlicher Rechte gestellt, so erledigt sich mit seinem Tod das Hauptsacheverfahren; die Erben treten lediglich hinsichtlich der Kosten in den Prozess ein.
Anders dagegen bspw. nach § 8 Abs. 4 WHG hinsichtlich der Frage einer Gewässerbenutzung oder die Landesbauordnungen hinsichtlich der Bewilligung einer Baugenehmigung. Solche Positionen gehen auf die Erben des Erblassers über. Sie stehen mit der Funktion des Erben bzw. mit der Person des Erblassers nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Ferner treffen die Erben Erstattungspflichten des Erblassers aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Auch der bauaufsichtliche Beseitigungsanspruch ist von den Gesamtrechtsnachfolgern zu erfüllen. Des Weiteren gehen Erschließungsbeiträge grundsätzlich auf die Erben über. Zwangsgelder, auch wenn sie bereits gegen den Erblasser festgesetzt sind, gehen hingegen nicht auf die Erben über und können diesen gegenüber auch nicht neu festgesetzt werden.
b) Versorgungsansprüche
Rz. 84
War der Erblasser Beamter, so erlischt das Beamtenverhältnis mit seinem Tod. Nach § 17 Abs. 1 BeamtenVG erhalten die Erben noch die Bezüge für den Sterbemonat (zum Anspruch beim Zwangspensionierungsverfahren vgl. Rdn 21). Die in §§ 18 ff. BeamtenVG geregelte Hinterbliebenenversorgung, wie bspw. Sterbegeld, Witwengeld oder Witwenabfindung, stehen hingegen nicht den Erben, sondern den privilegierten Personen zu. Beihilfeansprüche werden zwischenzeitlich als vererblich angesehen. Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten tritt der Erbe in dessen Rechtsstellung ein. Etwaige Fristen für die Geltendmachung (z.B. Jahresfrist nach § 17 Abs. 3 BhVO SL) gelten auch für den Rechtsnachfolger. Eine Sonderregelung für den Übergang von sozialrechtlichen Ansprüchen findet sich in den §§ 56–59 SGB I. Ansprüche aus Versichertenrenten (§ 102 Abs. 6 SGB VI) oder Ansprüche auf Nachzahlung des Wohngeldes gehen auf diejenigen Personen über, die mit dem Erblasser zur Zeit des Todes in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Man spricht insoweit auch von einer Sozialrechtserbfolge. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so stehen die Ansprüche zunächst dem Ehegatten bzw. dem Lebenspartner nach dem LPartG zu (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB I). Hiervon kann der Erblasser auch nicht durch letztwillige Verfügung abweichen. Vermögensrechtliche Ansprüche auf Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge gehen dann nicht auf den Nachlass über, wenn sie dem höchstpersönlichen Bedarf des Kriegsgeschädigten dienten.
c) Steuerrechtliche Besonderheiten
Rz. 85
Steuerrechtliche Verbindlichkeiten einschließlich Versäumnis- und Verspätungszuschläge und Hinterziehungszinsen gehen grundsätzlich auf die Erben nach § 1922 BGB, § 45 AO über. Nicht vererblich ist hingegen ein gegen den Erblasser bereits festgesetztes Zwangsgeld. Nach dem Ableben des Erblassers ist ein Steuerbescheid nicht an den Erblasser, sondern an jeden Erben zu richten; er ist nichtig, wenn er an den Erblasser selbst adressiert ist, es sei denn, die Erben haben sich auf den Bescheid eingelassen. Da die steuerrechtliche Rechtsnachfolge das gesamte Steuerverhältnis betrifft, geht auch das Recht, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung zu wählen, auf die Erben über.