a) Allgemeines
Rz. 28
Rechte aus familienrechtlichen Beziehungen des Erblassers, wie bspw. das Recht auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe, die elterliche Sorge oder die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB (vgl. auch § 1615 BGB) sind grundsätzlich nicht vererblich. Gleiches gilt für das Recht des nicht verheirateten Vaters, seine Vaterschaft anzuerkennen oder die bereits anerkannte Vaterschaft anzufechten. (Zur Feststellung der Vaterschaft nach dem Tod des Erblassers vgl. § 1924 Rdn 6 ff.) Ebenso wenig vererblich ist der Name. Das Namensrecht endet mit dem Tod des Erblassers. Der Anspruch auf Rechenschaftslegung, wenn der Erblasser unter Betreuung stand, fällt in den Nachlass.
b) Unterhaltsansprüche
Rz. 29
Die Unterhaltsansprüche von Verwandten erlöschen gleichfalls mit dem Tod des Erblassers. Lediglich für bereits zu Lebzeiten des Erblassers fällige und rückständige Unterhaltsansprüche haftet der Nachlass. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geht hingegen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erben über. Dies gilt auch für eine unselbstständige Unterhaltsvereinbarung (Altersunterhalt) im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung. Der Unterhaltsanspruch ist als Nachlassverbindlichkeit aber gem. § 1586b BGB der Höhe nach auf den fiktiven Pflichtteilsanspruch des ehemaligen Ehepartners begrenzt. Dabei gilt, dass Pflichtteilsergänzungsansprüche bei der Berechnung der Höchstgrenze des Unterhalts zu berücksichtigen sind. Die Einrede nach § 2328 BGB steht den Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht zu. Maßgebend für die Höhe des Haftungsanspruchs ist der kleine Pflichtteilsanspruch (§ 1931 Abs. 1 und 2 BGB). Der Anspruch aus § 1586b BGB ist selbst vererblich. Er entfällt, wenn der überlebende Ehepartner entsprechend § 2346 Abs. 1 und 2 BGB auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Für den Anspruch aus § 1586b BGB haftet der Erbe. Nach § 16 LPartG i.V.m. § 1586b BGB steht dem überlebenden Lebenspartner, der Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt hat, ebenfalls ein Anspruch bis zur Höhe des fiktiven Pflichtteils zu. Ist die Unterhaltspflicht auf die Erben übergegangen, ist für beide Parteien die Abänderungsklage möglich, wenn wesentliche Änderungen bei den für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umständen eintreten. Gegenüber den Erben steht dem Unterhaltsberechtigten ein Auskunftsanspruch hinsichtlich des tatsächlichen und fiktiven Nachlasses zu.
c) Versorgungsausgleich
Rz. 30
Nach § 31 VersAusglG (gültig seit dem 1.9.2009) ist der Ausgleichsanspruch gegenüber den Erben geltend zu machen, wenn ein Ehegatte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich nach den §§ 9–19 VersAusglG verstirbt. Den Erben steht ein Anspruch auf Ausgleich nicht zu, § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG.
d) Zugewinnausgleich
Rz. 31
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich ist nach § 1378 Abs. 3 BGB grundsätzlich vererblich. Im Nachlass befindet sich der Zugewinnausgleichsanspruch, wenn er nach rechtskräftiger Scheidung bereits entstanden war, nicht wenn lediglich ein Scheidungsantrag rechtshängig ist. Im Falle des gleichzeitigen Versterbens (§ 11 VerschG) scheidet ein Anspruch auf Zugewinnausgleich aus. Haben die Ehepartner den Güterstand der deutsch-französischen Wahlzugewinngemeinschaft getroffen, geht die h.M. aufgrund Art. 12 Abs. 3 WZGA von einer Vererblichkeit der Ausgleichsforderung aus (vgl. § 1931 Rdn 34).