Rz. 16

Auch wenn der Übergang einer Apotheke grundsätzlich durch Universalsukzession in den Nachlass des Erblassers erfolgt, so gelten für die weitere Abwicklung Sondervorschriften nach dem Apothekengesetz (ApoG). Nach § 13 Abs. 1 ApoG steht dem Erben die Möglichkeit zu, die Apotheke für 12 Monate durch einen Apotheker verwalten zu lassen. Dieser führt die Apotheke auf Rechnung und im Namen der Erben. Als weitere Sonderregel sieht § 9 ApoG die Möglichkeit vor, dass die erbberechtigten Kinder oder der erbberechtigte Ehegatte die Apotheke verpachten (§ 9 Abs. 1 ApoG). Steht dem Erben kein Recht zur Verpachtung zu und besitzt er selbst keine Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke, so muss diese nach Ablauf der 12 Monate verkauft werden.

 

Rz. 17

Den erbberechtigten Kindern steht gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ApoG eine Verpachtung der Apotheke bis zu dem Zeitpunkt zu, in dem das jüngste der Kinder das 23. Lebensjahr vollendet hat. Wird vor Vollendung des 23. Lebensjahres durch eines der Kinder der Beruf des Apothekers ergriffen, dann kann die Frist verlängert werden bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Führung einer Apotheke vorliegen. Dem überlebenden Ehegatten steht bis zu einer eventuellen Wiederverheiratung[23] das Recht zur Verpachtung der Apotheke zu (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ApoG). Falls der Erblasser kein Testament hinterlassen hat und es zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge kommt, muss die Erbengemeinschaft i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung gem. §§ 754, 2038 BGB die Verpachtung der Apotheke mit Stimmenmehrheit entscheiden. Zu beachten gilt es hierbei, dass wenn ein Miterbe die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ApoG nicht erfüllt, das Recht zur Verpachtung der Erbengemeinschaft entfällt.[24] Dem kann nur abgeholfen werden, wenn derjenige Miterbe, bei dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, seinen Anteil auf die übrigen Miterben überträgt.

 

Rz. 18

Begünstigt nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ApoG sind grundsätzlich nur die Kinder, auch die adoptierten Kinder des Erblassers. Nicht unter die Vorschrift fallen die Enkel des Erblassers.

[23] Inwieweit die Regelung im Hinblick auf die Entscheidung des BVerfG v. 22.3.2004, FamRZ 2004, 765 verfassungskonform ist, ist fraglich.
[24] Vgl. hierzu Rohner, ZEV 2003, 15.

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