Rz. 9

Das zum 1.1.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsmodernisierungsgesetz[13] hatte in einigen Bereichen Änderungen im Erbrecht mit sich gebracht. Unmittelbar betroffen waren die §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 2283 Abs. 2 S. 2 BGB, die auf die neuen Verjährungsvorschriften verweisen, ferner die §§ 2183, 2376 BGB, in denen das Wort "Fehler" durch den Begriff "Sachmangel" ersetzt wurde, und § 2171 BGB, der die Unmöglichkeit im Vermächtnisrecht regelt. Das durch die Schuldrechtsreform gefasste Verjährungsrecht hatte auf erbrechtliche Ansprüche allerdings nur geringfügig Auswirkung. Nach § 197 Abs. 1 und 2 BGB verjährten erbrechtliche Ansprüche nach wie vor in 30 Jahren, soweit nicht im Fünften Buch eine andere Regelung bestimmt war.

[13] BGBl I 2001, 3138.

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