1. Genossenschaften
Rz. 61
Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich unvererblich – wobei der verstorbene Genosse nicht mit dem Tod, sondern mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem er verstorben ist, als ausgeschieden gilt (§ 77 Abs. 1 GenG). Es ist daher ohne praktische Bedeutung, ob der Erbe ein "erlöschendes Mitgliedschaftsrecht zur Abwicklung" oder ein "sterbendes Recht" erwirbt. Das Statut der eingetragenen Genossenschaft kann allerdings die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch den Erben eines Genossen zulassen. Dabei kann die Fortsetzung von persönlichen Voraussetzungen des Erben abhängig gemacht werden, ebenso kann das Statut vorsehen, dass bei mehreren Erben die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht binnen einer bestimmten Frist auf einen Miterben übertragen wird (§ 77 Abs. 1 und 2 GenG). Ist ein Erbe bzw. Miterbe bereits selbst Mitglied der Genossenschaft, so kann wegen des Verbots der Doppelmitgliedschaft nur eine Saldierung der Geschäftsanteile vorgenommen werden.
2. Gesellschaftsrechtliche Nachfolge
a) BGB-Gesellschaft
aa) Auflösung der Gesellschaft und Fortsetzungsklausel
Rz. 62
Nach § 727 Abs. 1 BGB führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zu deren Auflösung, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt. Die Erben erhalten nach § 1922 BGB gesamthänderisch den Anteil des Erblassers an der dann entstandenen Liquidationsgesellschaft. Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen eine sog. Fortsetzungsklausel, dann kommt es mit dem Tod eines Gesellschafters nicht zur Auflösung der Gesellschaft, sondern die übrigen Gesellschafter führen die BGB-Gesellschaft alleine fort. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern an. Auf die Erben geht lediglich der sog. Abfindungsanspruch des Erblassers über, und zwar gem. der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Höhe, es sei denn, er wurde, was in diesem Fall als zulässig erachtet wird, im Gesellschaftsvertrag insgesamt ausgeschlossen.
bb) Nachfolgeklausel
Rz. 63
Neben der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel kann der Gesellschaftsvertrag auch die Vererblichkeit der Anteile an der Gesellschaft vorsehen. Dies kann durch sog. Nachfolgeklausel oder aber durch Eintrittsklausel geschehen. Bei der Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil grundsätzlich auf die Erben über und die Gesellschaft wird mit den Erben fortgeführt. Es liegt hier ein rein erbrechtlicher Übergang vor. Der Erblasser hat auch die Möglichkeit, letztwillig denjenigen als Erben zu bestimmen, der die Nachfolge in der Gesellschaft antreten soll. Nach h.M. findet bei mehreren Erben der Übergang der Gesellschafterstellung aber ausnahmsweise nicht mit gesamthänderischer Bindung, sondern im Wege der Singularsukzession (Sondererbfolge) i.H.d. jeweiligen Erbquote statt. Die h.M. will so die Vereinbarkeit von Erbrecht und Gesellschaftsrecht herstellen. Jeder Erbe rückt danach in Höhe seiner Erbquote in die Gesellschafterstellung ein.
Rz. 64
Einkommensteuerrechtlich führt die einfache Nachfolgeklausel bei Übergang des Gesellschaftsanteils nicht zu einer Gewinnrealisierung. Auch wenn der Gesellschaftsanteil durch Singularsukzession unmittelbar auf die Erben i.H.v. deren Erbquote übergeht, ändert dies nichts an dem durch Erbfall eintretenden unentgeltlichen Erwerb. Ebenso verhält es sich für vorhandenes Sonderbetriebsvermögen. Auch wenn dieses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft übergeht, überlassen die Miterben aufgrund der Identität zwischen Gesellschafterstellung und Miterbenstellung das Wirtschaftsgut weiterhin der Gesellschaft.
cc) Qualifizierte Nachfolgeklausel
Rz. 65
Sieht der Gesellschaftsvertrag hingegen eine sog. qualifizierte Nachfolgeklausel vor, bei der der Anteil nur auf einzelne oder einen bestimmten Erben übergeht, erfolgt der Übergang des Gesellschaftsanteils unmittelbar auf den bevorzugten Erben bzw. Miterben. Die Folge ist, dass nur der aufgrund Gesellschaftsvertrags zugelassene Miterbe im Wege der unmittelbaren Vollnachfolge in die gesellschaftsrechtliche Position des Erblassers einrückt. Insoweit hat die qualifizierte Nachfolgeklausel lediglich die Wirkung einer Teilungsanordnung, mit der Folge, dass der qualifizierte Nachfolger den übrigen Miterben einen Wertausgleich schuldet, da davon ausgegangen wird, dass der Wert des Gesellschaftsanteils grundsätzlich zum Nachlass gehört. Ist die Erbquote des in die Gesellschaft eintretenden Miterben höher, so dass sie dem Wert des Gesellschaftsanteils im Verhältnis zum gesamten Nachlass entspricht, oder wurde dem in die Gesellschaft eintretenden Miterben zusätzlich der Anteil durch Vorausvermächtnis zugewandt, so scheidet ein Wertausgleich aus. Auch wenn bei der qualifizierten Nachfolgeklausel nur ein einzelner Miterbe oder bestimmte Miterben in die Ge...