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Verstirbt der Erblasser nach Eingang des Insolvenzantrages, wird das Verfahren in das Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.[272] Verstirbt ein Insolvenzschuldner nach dem Ablauf der Wohlverhaltensphase und ist eine Restschuldbefreiung noch nicht erteilt worden, ist der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung vererblich.[273]
Der Anspruch eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages ist grundsätzlich nicht vererblich. Die Antragsberechtigung nach § 317 InsO ist auch nicht auf den Erbeserben entsprechend anwendbar.[274]
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