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Verstirbt der Erblasser nach Eingang des Insolvenzantrages, wird das Verfahren in das Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet.[272] Verstirbt ein Insolvenzschuldner nach dem Ablauf der Wohlverhaltensphase und ist eine Restschuldbefreiung noch nicht erteilt worden, ist der Anspruch auf Erteilung der Restschuldbefreiung vererblich.[273]

Der Anspruch eines Erben auf Stellung eines Nachlassinsolvenzantrages ist grundsätzlich nicht vererblich. Die Antragsberechtigung nach § 317 InsO ist auch nicht auf den Erbeserben entsprechend anwendbar.[274]

[272] BGHZ 157, 350; MüKo/Leipold, § 1922 Rn 181.
[273] AG Leipzig, Beschl. v. 26.4.2013 – 406 IK 189/07; vgl. hierzu MüKo/Leipold, § 1922 Rn 181 aE der in diesem Fall die Erteilung einer Restschuldbefreiung als unzulässig erachtet.
[274] AG Dresden ZErb 2012, 63.

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