Rz. 15

Die Rspr. hat des Weiteren den Anwendungsbereich des § 14 HeimG auch auf dritte Personen oder Einrichtungen analog erweitert, wenn es dem Schutzzweck der Norm entsprach. So hat das OLG Düsseldorf im Jahre 1997 entschieden, dass die Einsetzung der minderjährigen Kinder eines Heimleiters zu Erben bzw. Nacherben gegen § 14 HeimG verstößt.[38] Wird die Einrichtung in der Rechtsform einer GmbH betrieben, so ist nach Ansicht des BayObLG die Einsetzung des Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters der GmbH zum Alleinerben und die Einsetzung seiner Ehefrau zur Ersatzerbin nach § 14 HeimG unwirksam.[39] Für eine analoge Anwendung genügt es auch, wenn der Heimträger und der Erbe zwar verschiedene juristische Personen sind, in der Öffentlichkeit aber als zusammengehörig auftreten.[40] Verneint wurde allerdings eine Unwirksamkeit nach § 14 HeimG in dem Fall, in dem eine Bewohnerin den ehemaligen Heimleiter eines in der Rechtsform einer GmbH betriebenen Altenheims zum Alleinerben eingesetzt hat, wobei die Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der GmbH dessen Ehefrau war.[41] Gleiches gilt für den Fall, dass der in einem Seniorenheim lebende Erblasser die Stadt, in der sich das Heim befindet, zur Alleinerbin eingesetzt hat, auch dann, wenn die Stadt mit der Auflage belegt wurde, das Vermögen nach freiem Ermessen für soziale Maßnahmen, bspw. die Unterstützung des Seniorenheims, zu verwenden.[42]

 

Rz. 16

In den Fällen der mittelbaren Zuwendung kommt es nach Ansicht des Gerichts für eine analoge Anwendung des § 14 HeimG darauf an, dass es sich bei der Zuwendung, wenn auch über Umwege, als Zuwendung des Erblassers an einen vom Verbot erfassten Adressaten handelt – ob die Zuwendung also als Leistung an den Verbotsadressaten gesehen werden kann.[43] Nicht relevant für die Anwendung von § 14 HeimG ist die Position des jeweiligen Heimmitarbeiters, d.h., der Heimmitarbeiter muss mit dem Erblasser nicht in einem unmittelbaren Kontakt stehen. So hat das OLG Frankfurt die Einsetzung der Ehefrau eines Pförtners des Heims als nichtig angesehen.[44]

[38] OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 192.
[40] VG Würzburg ZEV 2008, 601.
[41] BayObLG ZEV 2002, 121.
[43] Vgl. hierzu Ziegert, ZErb 2003, 166.

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