I. Erbunfähigkeit (relative) kraft gesetzlicher Bestimmungen
Rz. 5
Kraft besonderer gesetzlicher Bestimmungen scheiden bestimmte Personen oder Einrichtungen als Zuwendungsempfänger von Erbschaften aus. Letztwillige Verfügungen zugunsten des Heimträgers oder Heimbediensteter sind nach § 14 HeimG bzw. den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen (siehe dazu Rdn 10 ff.) unter den genannten Voraussetzungen unwirksam. Ein Notar kann als Urkundenperson nicht erben, wenn er bei der Beurkundung der letztwilligen Verfügung mitgewirkt hat (§ 7 BeurkG), ebenso sein Angehöriger. Gleiches gilt für Vertrauenspersonen i.S.d. § 24 BeurkG. Im Beamtenrecht besteht das Verbot der Annahme von Belohnungen (§ 71 BBG). Die Verbotsnorm umfasst auch die Zuwendung durch letztwillige Verfügung.
Rz. 6
Angestellte dürfen Zuwendungen zwar nur mit Zustimmung ihres Arbeitgebers entgegennehmen (§ 10 BAT), allerdings handelt es sich hierbei nicht um eine Verbotsnorm i.S.v. § 134 BGB (vgl. Rdn 7; vgl. hinsichtlich ärztlicher Standesregeln die Musterberufsordnung von Ärzten, § 32 MBO). Unter bestimmten Umständen kann die lebzeitige Übertragung von Grundstücken eines Patienten an seinen Arzt aber sittenwidrig (§ 138 BGB) und somit unwirksam sein, wenn zwischen dem von dem Arzt verfolgten Zweck und den negativen Folgen für den Patienten ein unerträgliches Missverhältnis liegt.
II. Zuwendungsverbote nach Beamten- und Angestelltenrecht
Rz. 7
Der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz einer beamten- oder tarifrechtlichen Bestimmung führt nach Ansicht des BGH aber nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts. In der genannten Entscheidung hat der BGH bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 BAT eine Anwendung von § 134 BGB verneint mit der Folge, dass die Zuwendung an den Bedachten wirksam war. Der BGH begründet seine Auffassung u.a. damit, dass dem Verbotszweck des § 10 Abs. 1 BAT durch andere Maßnahmen bspw. disziplinarrechtlicher Art Genüge getan ist. Der BGH vertritt insoweit die Auffassung, dass § 134 BGB für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos die Nichtigkeit anordnet. Die Rechtsfolge der Nichtigkeit ist vielmehr davon abhängig, dass sich aus dem Verbotsgesetz nichts anderes ergibt. Da sich nach Ansicht des BGH § 10 Abs. 1 BAT nicht gegen beide Adressaten des Rechtsgeschäfts richtet, ist vorliegend von einer Anwendung des § 134 BGB abzusehen. Die zu § 10 BAT ergangene Entscheidung ist nach Meinung der Lit. auch auf § 71 BBG anzuwenden. Es ist daher davon auszugehen, dass die mangelnde Zustimmung des Arbeitgebers nicht zu einer Unwirksamkeit des Zuwendungsgeschäfts führt.
III. Zuwendungsverbote nach Beurkundungsgesetz
Rz. 8
Nach § 27 BeurkG gelten die §§ 7, 16 Abs. 3 S. 2, 24 Abs. 2, 26 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG für Personen, die in einer Verfügung von Todes wegen bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Danach ist gem. §§ 7, 27 BeurkG eine letztwillige Verfügung, die dem Notar oder seinem Ehepartner bzw. sonstigen Angehörigen i.S.d. § 7 BeurkG einen rechtlichen Vorteil verschafft, unwirksam. Bestimmt der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung den Sozius eines Notars zum Testamentsvollstrecker, so folgt hieraus nicht unmittelbar ein rechtlicher Vorteil für den beurkundenden Notar, so dass eine Anwendung von §§ 7, 27 BeurkG in diesem Fall nicht greift. Wird der Notar hingegen auf Ersuchen des Erblassers durch das Nachlassgericht zum Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist dies auch dann wirksam, wenn der Notar den Wunsch des Erblassers, nach Möglichkeit ihn zu berufen, mit beurkundet hat. Bestimmt der Erblasser im Anschluss an eine notarielle Beurkundung den beurkundenden Notar in einer privatschriftlichen letztwilligen Verfügung zum Testamentsvollstrecker, liegt kein Verstoß gegen §§ 7, 27 BeurkG vor. Gleiches gilt, wenn der Erblasser dem Notar nach der Beurkundung in einem verschlossenen Umschlag die von ihm privatschriftlich errichtete letztwillige Verfügung übergibt, in der er den beurkundenden Notar zum Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, und der Notar den Umschlag mit der notariellen Verfügung in amtliche Verwahrung gibt.
Rz. 9
Nach § 24 Abs. 2 BeurkG sind letztwillige Verfügungen zugunsten von Personen, die nach § 24 Abs. 1 BeurkG zur Verständigung mit behinderten Beteiligten hinzugezogen werden, unwirksam. Gleiches gilt gem. § 16 Abs. 3 BeurkG für den Dolmetscher und für Zeugen bzw. den Bürgermeister im Falle der Errichtung eines Nottestaments (§§ 2249 Abs. 1, 2250 Abs. 3, 2251 BGB). Ist der an der Errichtung eines Nottestaments mitwirkende Zeuge mit einer bedachten Person gem. § 7 Nr. 3 BeurkG verwandt oder verschwägert, so ist die Zuwendung an diese Person ebenfalls unwirksam.