I. Minderjährigen-Adoption
Rz. 5
Das Erbrecht der Adoptiveltern und deren Abkömmlinge unterscheidet sich danach, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigen-Adoption vorliegt bzw. in welchen Fällen eine Altadoption übergeleitet wurde. Zu unterscheiden ist insoweit die Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 und das ab dem 1.1.1977 geltende Recht. Nach § 1759 BGB a.F., welcher für Erbfälle des Angenommenen vor dem 1.1.1977 Anwendung findet, steht den Adoptiveltern kein gesetzliches Erbrecht zu (für Erbfälle bis zum 31.12.1976, wenn das adoptierte Kind am 1.1.1977 noch minderjährig war, vgl. Art. 12 § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 AdoptG). Demzufolge können auch Abkömmlinge der Adoptiveltern nach Abs. 3 nicht an deren Stelle treten (§ 1763 BGB a.F.). Nach altem Recht sind daher lediglich die leiblichen Eltern und deren Abkömmlinge zur Erbfolge berufen.
Rz. 6
Nach dem 31.12.1976 gilt für die Minderjährigen-Adoption, dass das adoptierte Kind nach § 1754 BGB die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Adoptiveltern erlangt. Die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge sind danach gesetzliche Erben zweiter Ordnung des als minderjährig Angenommenen. Nach § 1755 Abs. 1 BGB erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern und grundsätzlich auch zu deren Abkömmlingen (mit Ausnahme der Verwandtenadoption und in Fällen der Halbwaisenadoption, vgl. Rdn 8 und 9). Die leiblichen Eltern und deren Abkömmlinge scheiden daher grundsätzlich als Erben zweiter Ordnung aus.
II. Volljährigen-Adoption
Rz. 7
Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-Adoption auch die Adoptiveltern erbberechtigt sind, geht das Vermögen auf vier Elternteile über, sofern sie noch leben. Leibliche Eltern und Adoptiveltern sind dann gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Wurde bei Altadoptionen ein Erbrecht des Kindes ausgeschlossen (§ 1767 BGB a.F.) und dies nach Art. 12 § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 2 AdoptG auf das neue Recht übergeleitet, dann steht auch den Adoptiveltern kein Erbrecht zu (Art. 12 § 1 Abs. 5 Hs. 2 AdoptG). Sind die leiblichen Eltern des adoptierten Erblassers verstorben, dann steht deren Abkömmlingen ein Erbrecht zu (§ 1770 Abs. 2 BGB). Sie sind eintrittsberechtigt nach Abs. 3. Anders hingegen bei den Abkömmlingen bzw. Verwandten der Adoptiveltern. Zwischen ihnen und dem adoptierten Erblasser besteht kein Verwandtschaftsverhältnis (§ 1770 Abs. 1 BGB), so dass diesen auch kein Eintrittsrecht nach Abs. 3 zukommt. In diesen Fällen tritt der überlebende Adoptivelternteil an die Stelle des verstorbenen Ehepartners (Abs. 3 S. 2). Liegt eine Adoption durch eine Einzelperson vor, erbt diese neben den leiblichen Eltern zu ½-Anteil.
III. Verwandtenadoption
Rz. 8
Abs. 4 sieht für die Fälle der Verwandtenadoption, bei denen das adoptierte minderjährige Kind mit den Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt ist, eine klarstellende Regelung vor. War der Erblasser von den Großeltern adoptiert worden, so könnten theoretisch seine leiblichen Eltern und deren sonstige Abkömmlinge nach Abs. 3 an die Stelle der Großeltern treten. Nach § 1756 Abs. 1 BGB ist aber das Erbrecht der leiblichen Eltern in diesem Fall ausgeschlossen, so dass auch deren Abkömmlingen (Geschwister des Erblassers) grundsätzlich kein Eintrittsrecht nach Abs. 3 zusteht. Dies macht Abs. 4 noch einmal deutlich. Wird ein Neffe oder eine Nichte durch Onkel oder Tante angenommen, dann sind Erben zweiter Ordnung die Adoptiveltern und deren Abkömmlinge. Leibliche Geschwister des adoptierten Erblassers treten wegen fehlender Verwandtschaft nicht nach Abs. 3 an die Stelle der leiblichen Eltern.
IV. Stiefkind-/Halbwaisenadoption
Rz. 9
Bei einer Stiefkind- bzw. Halbwaisenadoption, bei der ein Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten annimmt, wenn dieser die elterliche Sorge hatte (§ 1756 Abs. 2 BGB), erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten des anderen Elternteils nicht. Abs. 4 stellt insoweit klar, dass ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge des erstverstorbenen Elternteils der früheren Ehe nicht besteht.
Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind
Erbrecht gegenüber dem adoptierten Kind |
Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind minderjährig |
Gesetzeslage vor dem 1.1.1977 Kind volljährig |
Gesetzeslage ab dem 1.1.1977 Kind minderjährig |
Gesetzeslage ab dem 1.1.1977 Kind volljährig |
Leiblichen Eltern |
Erbrecht bleibt bestehen, |
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