Rz. 1

Nach Abs. 1 sind die gesetzlichen Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Innerhalb der Rangordnung erben die Großeltern allein und zu gleichen Teilen, wenn im Zeitpunkt des Erbfalls alle noch leben. Jeder Großelternteil erbt bei Vorliegen des Abs. 2 zu ¼-Anteil. In den Fällen der Verwandten- und Stiefkindadoption kann die Situation eintreten, dass das angenommene Kind über mehr als zwei Großelternpaare verfügt, so dass sich dann die Erbquoten entsprechend verringern.[1] Grundsätzlich gehören zu den Erben dritter Ordnung nach einem nichtehelich geborenen Kind auch die väterlichen Großeltern (und deren Abkömmlinge), wenn die Vaterschaft förmlich festgestellt wurde.

[1] Vgl. Soergel/Stein, § 1926 Rn 4.

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