Rz. 2

Innerhalb der Erben dritter Ordnung schließen die Großeltern Abkömmlinge aus. Ein Eintrittsrecht der Abkömmlinge besteht nur dann, wenn ein Großelternteil nach Abs. 3 weggefallen ist. In diesem Fall treten an seine Stelle seine Abkömmlinge. Insoweit gilt es zu berücksichtigten, dass bei Anwendung des NEhelG (altes Recht) eine fehlende Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater die Erbberechtigung in der väterlichen Linie unterbricht.[2] Hinterlässt der vorverstorbene Großelternteil keine Abkömmlinge, so fällt sein Anteil dem anderen Teil des Großelternpaars zu, falls dieser ebenfalls nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen. Hinsichtlich der Großelternpaare ist eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen. Das Eintrittsrecht der Abkömmlinge eines Großelternteils erfolgt jeweils nach Stämmen. Sind weder in der großväterlichen noch in der großmütterlichen Linie Abkömmlinge vorhanden, dann geht der Erbteil auf das andere Großelternpaar nach Abs. 4 und deren Abkömmlinge über.

[2] Vgl. hierzu Soergel/Stein, § 1926 Rn 2.

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