Rz. 13

I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt,[35] belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1 BGB kann daher nach § 1371 Abs. 4 BGB eine Ausbildungsfinanzierungspflicht der vom Erblasser stammenden Kinder mit sich bringen. Ein Ausbildungsanspruch nach § 1371 Abs. 4 BGB ist allerdings ausgeschlossen, wenn der überlebende Ehepartner Testamentserbe oder Vermächtnisnehmer wird.[36] Berechtigt nach § 1371 Abs. 4 BGB sind die Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, die nicht aus der durch den Tod aufgelösten Ehe stammten, sofern sie im konkreten Fall zur Erbschaft berufen sind.[37] Voraussetzung ist demnach, dass zwischen den Stiefabkömmlingen und den überlebenden Ehegatten eine Erbengemeinschaft aufgrund gesetzlichen Erbrechts besteht. Ferner ist Voraussetzung für den Anspruch, dass eine Ausbildungsbedürftigkeit vorliegt, der Abkömmling also außer Stande ist, seine Ausbildung mit eigenen Mitteln zu finanzieren.

[35] Soergel/Stein, § 1931 Rn 24.
[36] MüKo/Koch, § 1371 Rn 55
[37] Vgl. zum Ausbildungsanspruch Lenz, ZErb 2000, 110, 111.

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