I. Wirksame Ehe
Rz. 2
Die Vorschrift des § 1931 BGB setzt voraus, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls zwischen dem überlebenden Ehepartner und dem Erblasser eine Ehe bestand (vgl. Rdn 3) und die Voraussetzungen des § 1933 BGB nicht vorlagen. Beweisbelastet für das Vorliegen einer wirksamen Ehe ist grundsätzlich der überlebende Ehepartner. Behauptet hingegen jemand, die Ehe sei aufhebbar (§ 1318 Abs. 5 BGB), so trägt er hinsichtlich der Aufhebungsgründe die Beweislast. Eine wirksame Ehe liegt nicht vor, wenn die Ehe geschieden wurde, bei einer Nichtehe i.S.d. § 1310 Abs. 1 BGB oder wenn die Ehe aufgehoben wurde (§§ 1313 ff. BGB).
II. Nichtehe, Doppelehe, Aufhebbarkeit
Rz. 3
Eine Nichtehe liegt vor, wenn die Ehe bspw. nicht vor einem Standesbeamten geschlossen wurde. Zu den Nichtehen zählen auch die sog. "hinkenden" Ehen, bei denen die Eheschließung zwar nach ausländischem Recht gültig ist, nicht aber nach deutschem. Ist offenkundig, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, so muss der Standesbeamte die Eheschließung verweigern (§ 1310 Abs. 1 S. 3 BGB). Nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe zu stellen. Zuständig sind einzelne oder alle Bezirksregierungen, so bspw. in Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen. Zuständig für Baden-Württemberg ist das Regierungspräsidium Tübingen. Bei Verstößen gegen die §§ 1304, 1306, 1307 und § 1314 Abs. 2 Nr. 1 und 5 BGB ist der Antrag zu stellen, wenn nicht ausnahmsweise besondere Gründe entgegenstehen. Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 BGB muss die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Aufhebung stellen. Ein Dritter kann den Antrag nicht erzwingen. Ansonsten hat die Ehe so lange Bestand, wie sie nicht durch Urteil aufgehoben wurde (§ 1313 BGB). Dies gilt bspw. auch für den Fall einer Doppelehe. Verstirbt der Erblasser vor Abschluss eines Eheaufhebungsverfahrens, so wird er von zwei Ehepartnern beerbt.
III. Feststellung der Aufhebbarkeit nach dem Tod
Rz. 4
Eine Aufhebbarkeit der Ehe kann nach dem Tod eines Ehepartners grundsätzlich nicht mehr festgestellt und begehrt werden. Dies gilt auch für die Verwaltungsbehörde, da die Ehe durch den Tod eines Ehepartners selbst aufgelöst wurde (§ 1317 Abs. 3 BGB). Für den bösgläubigen Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307, 1311 BGB oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB die Aufhebbarkeit der Ehe bei Eheschließung kannte, erfolgt nach § 1318 Abs. 5 BGB ein Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts nach § 1931 BGB. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich, dass der Erblasser selbst einen Aufhebungsantrag gestellt hatte. So können daher bspw. in Fällen der Geschäftsunfähigkeit oder Geistesstörung des Erblassers zum Zeitpunkt der Eheschließung die gesetzlichen Erben i.R.d. Erbscheinsverfahrens einen Ausschluss des Ehegattenerbrechts des überlebenden Ehegatten feststellen lassen. Insoweit dürfte auch eine Feststellungsklage zulässig sein. Die Beweislast dafür, dass eine Aufhebbarkeit der Ehe bestand, und für die Bösgläubigkeit des überlebenden Ehegatten trägt allerdings derjenige, der sich in diesen Fällen auf den Ausschluss des Ehegattenerbrechts beruft.