a) Ehelicher Haushalt
Rz. 13
Nur dann, wenn es zu einem gemeinsamen häuslichen Leben gekommen ist, kann von Gegenständen, die zum ehelichen Haushalt gehören, gesprochen werden. Leben die Ehegatten getrennt, endet damit jedoch nicht die Zuordnung zum ehelichen Haushalt. In diesem Fall zählen all die Gegenstände, die zum früheren gemeinsamen Haushalt gehört haben, zum Voraus. Desgleichen sind die an die Stelle der ursprünglichen Gegenstände getretenen Ersatzstücke hierzu zu rechnen. Diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten nach der Trennung angeschafft werden, fallen nicht unter den Voraus, insbesondere nicht solche Gegenstände, die der getrennt lebende Ehegatte für seinen eigenen neuen Haushalt angeschafft hat. Können sich die Ehegatten über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben nicht einigen, so entscheidet gem. § 1361a Abs. 3 BGB das zuständige Gericht hierüber. Soweit demgemäß einem Ehegatten diverse Gegenstände zum Gebrauch überlassen werden, obwohl er nicht Eigentümer bzw. Alleineigentümer ist, handelt es sich dennoch, obwohl die Ehegatten getrennt leben, um Gegenstände des ehelichen Haushalts. Dies bedeutet, dass sie beim Tod des Ehegatten, der Eigentümer ist, dem Voraus unterliegen.
Rz. 14
Auch in den Fällen, in denen die Eheleute nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben, ist zu beachten, dass der Hausrat regelmäßig im Miteigentum stand. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn kein Anspruch auf den Voraus gegeben ist, regelmäßig Ansprüche des überlebenden Ehegatten gegen die Erbengemeinschaft gegeben sind.
Rz. 15
Vom Voraus werden die Gegenstände, die ein Ehegatte nur zu dem Zweck erworben hat, einen geplanten ehelichen Haushalt zu begründen, nicht umfasst. Dies bedeutet, dass der gemeinschaftliche Haushalt im Falle des Eintritts des Erbfalls schon begründet gewesen sein muss. Gegenstände gehören auch dann nicht mehr zum ehelichen Haushalt, wenn der Haushalt im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst worden ist. Zum Voraus zählen auch nicht die Gegenstände, die ein getrennt lebender Ehegatte als sein Alleineigentum an sich genommen hat. Gem. § 1361a Abs. 1 BGB steht dieses Recht jedem Ehegatten zu, und zwar auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.
b) Zugehörigkeit zum Haushalt
Rz. 16
Ob die Gegenstände zum Haushalt gehören, ist abhängig davon, welche Funktion sie haben. Alle Sachen, die typischerweise zum gemeinsamen Lebensbereich gerechnet werden, d.h. die dem Haushalt während der Ehe gedient haben, sind als zum Haushalt zugehörig anzusehen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie nur von einem Ehegatten benutzt werden, wie z.B. der Fernsehsessel oder der Bierkrug. Zum Haushalt gehören insbesondere die nachfolgenden Gegenstände: Möbel, Bettwäsche, Tischwäsche, Geschirr, Küchengeräte, Waschmaschine, Fernseher, Radio, Stereoanlage, Schallplatten, CDs, DVDs, allg. Literatur. Unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen hingegen nicht die Gegenstände, die ein Ehegatte zu beruflichen Zwecken oder für ein spezielles Hobby benötigt. Hierunter ist bspw. Fachliteratur zu zählen. Gleichfalls nicht unter den Begriff der Haushaltsgegenstände fallen solche Sachen, die für wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten verwendet werden, bzw. die persönlichen Sachen eines Ehegatten, wie die Kleidung, Schmuck, Kosmetika etc. Für den Fall jedoch, dass persönliche Gegenstände gemeinsam genutzt werden, wie z.B. die Kamera, sollten diese zu den Haushaltsgegenständen gerechnet werden. Für die Beurteilung, ob Gegenstände zum Haushalt gehören, kommt es auf deren Wert nicht an. Daher gehören auch das Tafelsilber, wertvolle Teppiche sowie wertvolle Bilder zum Haushalt. Gehören hingegen Teppiche oder Bilder zu einer Kunstsammlung eines Ehegatten, unterfallen sie nicht dem Voraus. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass dasjenige, was in der gemeinsamen Ehewohnung aufbewahrt wird, nicht zwangsläufig zum ehelichen Haushalt gehören muss. Wird der Pkw gemeinsam genutzt bzw. dient der Pkw in erster Linie familiären Zwecken, handelt es sich ebenfalls um einen Haushaltsgegenstand. Bei einem Fahrzeug, das jedoch rein beruflich genutzt wird, ist nicht von einem Haushaltsgegenstand auszugehen. Dieses fällt daher nicht unter den Voraus nach § 1932 BGB.
c) Grundstückszubehör, Grundstück
Rz. 17
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, wie das Erbbaurecht und das Wohnungseigentum, unterfallen nicht der Vorschrift des § 1932 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn sie als Ehewohnung dienen. Ein Grundstück kann nur dann zum Voraus gehören, wenn es ein Hochzeitsgeschenk war. Weiterhin sind Gegenstände, die Grundstückszubehör sind (§ 97 BGB [Zubehör...