Rz. 1
§ 1933 BGB wurde durch das 1. EheRG neu gefasst. Mit dem jetzigen Inhalt gilt § 1933 BGB für alle nach dem 30.6.1977 eingetretenen Erbfälle. Mit dem 1. EheRG hat sich auch der Normzweck der vorbezeichneten Vorschrift entscheidend geändert. Ursprünglich war der überlebende Ehegatte weder erbberechtigt noch hatte er einen Anspruch auf den Voraus, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes berechtigt war, Scheidungs- oder Aufhebungsklage zu erheben sowie diese Klage auch erhoben hatte und der überlebende Ehegatte im Falle der Scheidung oder Aufhebung als schuldig anzusehen gewesen wäre. Der überlebende Ehegatte, der schuldhaft einen Scheidungs- oder Aufhebungsgrund geschaffen hat, sollte dahingehend bestraft werden, dass er sein Erbrecht, das Recht auf den Voraus sowie sein Pflichtteilsrecht verliert. Diese Folge sollte auch dann eintreten, wenn nur der Tod den scheidungswilligen und -berechtigten Ehegatten daran hinderte, sein Recht durchzusetzen. Das Scheidungsrecht hat sich dahingehend gewandelt, dass vom Verschuldensprinzip Abstand genommen und zum Zerrüttungsprinzip übergegangen wurde. Mit diesem Übergang war jedoch der vorbezeichneten Regelung in der bisherigen Form der Boden entzogen worden. Der Gesetzgeber hat dennoch am Ausschluss des Ehegattenerbrechts festgehalten, diesen jedoch beschränkt, und zwar auf den Fall, dass der Erblasser entweder einen begründeten Scheidungsantrag gestellt oder aber einem solchen Antrag zugestimmt hat. Dem gleichgestellt wurde der Antrag auf Aufhebung der Ehe. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, dass dem überlebenden Ehegatten für den Fall, dass die Scheidung bereits beantragt worden ist, keine Berechtigung mehr zustehe, Erbe des Erstversterbenden zu werden. Das gesetzliche Erbrecht entspreche in dieser Situation nicht dem mutmaßlichen Willen des Erblassers. Diese Begründung ist auf Kritik gestoßen. Zum einen sei nicht nur das gesetzliche Erbrecht ausgeschlossen, sondern auch das Pflichtteilsrecht. Dieses könne jedoch nicht vom realen Willen des Erblassers beeinflusst werden. Somit könne sich dieses auch nicht am mutmaßlichen Willen orientieren. Es wurde weiter dahingehend argumentiert, dass, wenn die vorgenannte Begründung tatsächlich zutreffen würde, das gesetzliche Erbrecht für beide Ehegatten entfallen müsse. Diese Folge sieht allerdings § 1933 BGB gerade nicht vor. Vielmehr verliert nur der Scheidungsgegner im Falle des Todes dessen, der die Scheidung beantragt hat, sein Erbrecht. Verstirbt hingegen der gegnerische Ehegatte, wird er vom scheidungswilligen Ehegatten dennoch beerbt. Nach berechtigter Kritik wird hier das Prinzip der Gegenseitigkeit der Erbberechtigung verlassen. Es wurde zu Recht eingewandt, dass es äußerst zweifelhaft ist, dass durch einseitigen Scheidungsantrag dem Erbrecht die innere Berechtigung entzogen wird. Solange nämlich der Scheidungsgegner an der Ehe festhält, besteht noch immer eine geringe Chance, dass die Ehe unter Umständen vielleicht doch bestehen bleibt, auch wenn die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe zunächst vorgelegen haben.
Rz. 2
In den Fällen, in denen jedoch beide Ehegatten die Scheidung betreiben, d.h. im Falle des S. 1 Alt. 1, bestehen gegen den gegenseitigen Ausschluss des Erbrechts keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen den einseitigen Verlust des Erbrechts auf Seiten des Scheidungsgegners (S. 1 Alt. 1) werden dagegen im Schrifttum erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht. Sowohl der BGH als auch das BVerfG haben diese Frage bisher offengelassen.
Rz. 3
Die entsprechenden Bestimmungen gelten auch für die gewillkürte Erbfolge, §§ 2077, 2268 BGB für das Testament bzw. § 2279 BGB für den Erbvertrag. Bei diesen Vorschriften handelt es sich allerdings nur um Auslegungsregeln.