I. Einheitlicher Erbteil, besonderer Erbteil
Rz. 6
Die Erhöhung des Erbteils wird nur in den ausdrücklich in § 1935 BGB genannten Fällen (Vermächtnisse, Auflagen, Ausgleichungspflicht) als besonderer Erbteil behandelt. Dies bedeutet, dass dann, wenn es um die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft geht bzw. um die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, von einer Einheit von Erbteil und Erhöhung auszugehen ist. Der Erbteil kann nur insgesamt angenommen oder ausgeschlagen werden. Auch bzgl. der Nachlassverbindlichkeiten haftet der gesamte und nicht nur der ursprüngliche Erbteil.
II. Vermächtnisse, Auflagen
Rz. 7
Gäbe es die Regelung des § 1935 BGB nicht, würde der Erbe, obwohl nur der Teil, um welchen sich sein Erbteil erhöht, mit Auflagen oder Vermächtnissen beschwert ist, dennoch mit seinem gesamten Erbteil, d.h. auch mit dem ursprünglichen Erbteil, für die Erfüllung der Vermächtnisse haften. Mit dem Wegfall des Beschwerten entfallen nämlich weder das Vermächtnis noch die Auflage. Im umgekehrten Fall, d.h., wenn der ursprüngliche Erbteil mit einem Vermächtnis beschwert ist, müsste der Erbe ohne die Regelung des § 1935 BGB auch den erhöhten Erbteil dafür verwenden, um das angeordnete Vermächtnis zu erfüllen. § 1935 BGB führt dazu, dass die angeordneten Vermächtnisse und Auflagen nur aus dem Erbteil erfüllt werden müssen, der jeweils belastet ist. Dies führt auch dazu, dass auch nur bezüglich des beschwerten Anteils nach § 1992 BGB vorgegangen werden kann, da nur dieser durch Vermächtnis oder Auflage überschuldet ist. Auf den jeweiligen Anteil beschränken sich auch die Rechtsfolgen einer Inventarerrichtung bzw. deren Unterlassung, § 2007 S. 2 BGB.
Beispiel
Der Erblasser E hinterlässt zwei Söhne A und B. Sohn B wird mit einem Geldvermächtnis i.H.v. 2.000 EUR beschwert. Für den Fall, dass B vor A verstirbt und keine Abkömmlinge hinterlässt, wächst dem A der Erbteil des B an. A muss jedoch in diesem Fall das Vermächtnis, obwohl ihm der Anteil des B angewachsen ist, insoweit nicht erfüllen, als der zugefallene Erbteil nicht zur Zahlung von 2.000 EUR ausreicht.
III. Ausgleichungspflicht
Rz. 8
Ist eine Ausgleichungspflicht nach den Regeln der §§ 2050 ff. BGB angeordnet, so ist in den Fällen, in denen ein Abkömmling vor oder nach dem Erbfall wegfällt, wegen der ihm gemachten Zuwendungen der an seine Stelle tretende Abkömmling zur Ausgleichung verpflichtet (§ 2051 BGB). War dieser Abkömmling bereits erbberechtigt, erhöht sich somit sein Erbteil. In diesen Fällen greift § 1935 BGB ein. Dies bedeutet, dass die Erbteile im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht gesondert zu behandeln sind. Die Konsequenzen der Regelung des § 1935 BGB zeigen sich in der Vorschrift des § 2056 BGB, wonach die Zuwendung nicht aus dem ursprünglichen Erbteil ausgeglichen werden muss. Nach § 2056 S. 2 BGB bleiben dann der Wert der Zuwendung und der mit der Ausgleichungspflicht beschwerte Anteil außer Ansatz.