Rz. 12

Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem/seinen Erben bestimmen. Des Weiteren ist es möglich, eine Person zum Vorerben und dessen Abkömmlinge oder sonstige dritte Personen zu Nacherben einzusetzen (§ 2100 BGB). Für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person – gleichviel aus welchem Grunde – nicht zur Erbfolge gelangt, können Ersatzerbenregelungen (§ 2096 BGB) getroffen werden. Der Erblasser ist weiter berechtigt, durch Testament einen Verwandten und/oder seinen Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen (§ 1938 BGB, vgl. § 1938 Rdn 1 ff.). Die im Wege einer letztwilligen Verfügung bedachten Personen müssen individualisierbar sein. Aber auch dann, wenn der Erblasser formuliert, Erbe soll A oder B sein, kann der Erbe feststehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auslegung ergibt, dass die zuletzt genannte Person Ersatzerbe sein soll.[17]

[17] BayObLG NJW 1999, 1118; BayObLG NJW 1999, 1119.

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