Rz. 31

Sowohl in der Rspr. als auch in der Lit. wird die Schiedsgerichtsklausel in einem Testament für zulässig erachtet.[23] Das wird von der h.M. damit begründet, dass § 1066 ZPO dies seinem Wortlaut nach voraussetze.[24] § 1066 ZPO stimmt wortgleich mit § 1048 ZPO a.F. überein. Hieraus ist zu schließen, dass der Gesetzgeber bei der Reform des Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit ebenfalls dieser Ansicht gefolgt ist. Die Formulierung "in gesetzlich statthafter Weise" bedeutet nicht, dass die Zulässigkeit einer testamentarischen Schiedsklausel noch in einer anderen Vorschrift festgelegt werden müsste. Es wird vielmehr lediglich auf die allgemeinen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer letztwilligen Verfügung Bezug genommen, während sich aus § 1066 ZPO unmittelbar die Zulässigkeit der letztwilligen Schiedsklausel ergibt.

[23] RGZ 100, 76, 77; OLG Hamm NJW-RR 1991, 455, 456; Kohler, DNotZ 1962, 125; MüKo/Leipold, § 1937 Rn 29 m.w.N.
[24] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 29.

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