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Hat der Erblasser einen Minderjährigen zum Erben berufen, ist er gem. § 1638 BGB in der Lage, dessen Eltern von der Verwaltung des Nachlasses auszuschließen.[22] Diese kann bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Dem Erblasser steht auch das Recht zu, den Eltern bzw. dem Vormund Verwaltungsanordnungen zu erteilen (§ 1639 BGB bzw. § 1803 BGB). Auch Regelungen in Bezug auf das anzufertigende Vermögensverzeichnis durch die Eltern sind möglich (§ 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

[22] Ott, NJW 2014, 3473.

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