Rz. 33

Das Gesetz sagt nichts über die Rechtsnatur der Schiedsklausel. Nach der Rspr. des RG ist die Schiedsklausel zwar zulässig, die Frage der Rechtsnatur hat das RG jedoch offengelassen.[28] Stimmen in der Lit. gehen davon aus, dass es sich bei der Schiedsgerichtsklausel um eine Auflage handelt.[29] Nach weiterer Ansicht handele es sich bei einer Schiedsklausel um eine Verfügung "sonstigen Inhalts".[30] Diese sei nicht unter die Rechtsinstitute der §§ 19371941 BGB zu fassen. Die Bestimmung der Rechtsnatur hat nur für § 2278 Abs. 2 BGB Bedeutung. Eine Schiedsklausel kann nur dann mit bindender Wirkung angeordnet werden, wenn es sich ihrer Rechtsnatur nach um eine Auflage handelt. Im anderen Fall bleibt nur eine bedingte Erbeinsetzung.[31] Nach hier vertretener Auffassung handelt es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Anordnung sui generis, da mit der Schiedsgerichtsklausel keine Leistungsverpflichtung auferlegt wird. Es wird lediglich die Zuständigkeit, wenn auch ausschließliche Zuständigkeit, des Schiedsgerichts begründet. Eine derartige Anordnung kann mit der Benennung eines Vormunds verglichen werden.

[28] RGZ 100, 76.
[29] Schiffer, BB Beil. Nr. 5 v. 27.4.1995, S. 3; Kohler, DNotZ 1962, 125.
[30] Walter, MittRhNotK 1984, 69.
[31] Walter, MittRhNotK 1984, 69.

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