Rz. 36

Es kann nur eine Person Schiedsrichter sein, die nicht gleichzeitig Partei ist. Der Testamentsvollstrecker scheidet als Schiedsrichter nicht von vornherein aus. Er ist nur dann ausgeschlossen, wenn es um Streitigkeiten geht, bei denen er als Testamentsvollstrecker, d.h. als Partei kraft Amtes, tätig werden muss oder wenn seine Rechtsstellung (z.B. die wirksame Ernennung) streitig ist (vgl. § 2065 Rdn 3).[41] Für den Fall, dass es um die Entlassung des Testamentsvollstreckers geht oder um die Frage, wer antragsberechtigt ist, kann dies ebenfalls nicht von einem Schiedsgericht entschieden werden.[42]

[41] Näher hierzu BGHZ 41, 23; BayObLGZ 1956, 186, 189.
[42] RGZ 133, 128.

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