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Testamentarische Verfügungen sind jederzeit vom Erblasser widerrufbar (§ 2253 BGB). Wurden Vermächtnisse und Auflagen hingegen vertragsmäßig verfügt, ist eine Aufhebung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 2291 BGB durch Testament möglich. Wurde ein Erbvertrag geschlossen, ist eine Aufhebung desselben durch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments möglich (§ 2292 BGB). Dies gilt sowohl für Ehegatten als auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Ist eine der vertragschließenden Parteien verstorben, kann der Überlebende vom geschlossenen Erbvertrag durch Errichtung eines Testaments zurücktreten (§ 2297 BGB).

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