I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff

 

Rz. 4

Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebenden, das ebenfalls erst mit dem Tod Wirkungen entfalten kann (siehe hierzu § 2301 BGB). Auch im bürgerlich-rechtlichen Sprachgebrauch außerhalb des Erbrechts kennt man den Begriff der Verfügung. Hiermit hat die Verfügung von Todes wegen jedoch nichts zu tun. Sie stellt auch keinen Unterfall der Verfügung im vorgenannten Sinne dar. In diesem Falle würde es sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das die bestehende Rechtslage unmittelbar verändert, z.B. durch eine Übertragung oder Belastung. Die Rechtslage zu Lebzeiten des Erblassers bleibt durch eine Verfügung von Todes wegen jedoch unberührt. Im Übrigen ist in den Verfügungen von Todes wegen der Rechtsgrund für eine Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers bereits enthalten. Eines Verpflichtungsgeschäfts, welches bereicherungsrechtliche Ansprüche ausschließt, bedarf es daher nicht. Aus der Unterscheidung zwischen Verfügungen von Todes wegen und Verfügungen unter Lebenden[6] folgt, dass die allg. Vorschriften über Verfügungsgeschäfte, z.B. § 185 BGB, daher nicht anwendbar sind.[7]

[5] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 4.
[6] BGH NJW 1995, 1087, 1088 = ZEV 1995, 221.
[7] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 5.

II. Testament, letztwillige Verfügung

1. Einzeltestament

 

Rz. 5

Beim Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung von Todes wegen, d.h. eine Verfügung durch einseitige nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Der Inhalt der Verfügung, d.h., ob es sich um eine Erbeinsetzung, eine Vermächtniszuwendung, eine Enterbung etc. handelt, ist für den Begriff des Testaments unbedeutend, da die Regelung des § 1937 BGB die Begriffe Testament und letztwillige Verfügung gleichsetzt. Im Folgenden verwendet das Gesetz hingegen den Begriff des Testaments für die äußere Einheit der Verfügung, während die einzelnen Anordnungen als letztwillige Verfügungen bezeichnet werden. Der Gesetzgeber hat jedoch eine gewisse Unschärfe in Kauf genommen. Mit der Bezeichnung letztwillige Verfügung kann auch das gesamte Testament gemeint sein.[8]

 

Rz. 6

Das Gesetz spricht von "letztwilliger" Verfügung. Hieraus geht hervor, dass der letzte Wille maßgeblich ist, sofern er in der erforderlichen Form erklärt worden ist, und auch dass die Verfügung durch den Erblasser jederzeit bis zu seinem Tode frei widerrufen werden kann (§ 2253 Abs. 1 BGB).[9] Hierin unterscheidet sich das Testament vom Erbvertrag. Bei diesem sind die vertragsmäßigen Verfügungen grundsätzlich bindend. Der potenzielle Erbe erwirbt zu Lebzeiten des Erblassers auch kein etwa aufgrund des Testaments entstehendes Anwartschaftsrecht. Er hat lediglich eine tatsächliche Aussicht auf Erlangung einer Vermögensmasse in der Zukunft. Widerruft der Erblasser sein Testament und testiert neu, kann sich diese in Luft auflösen.

[8] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 6.
[9] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 7.

2. Gemeinschaftliches Testament

 

Rz. 7

Auch das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragenen Lebenspartnern (§ 10 Abs. 4 LPartG) zählt zu den Testamenten. Es stellt jedoch eine Zwischenform dar. Das gemeinschaftliche Testament kann einseitige Verfügungen beider Ehegatten enthalten, aber auch wechselbezügliche (§ 2270 BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen können nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten vom Längstlebenden nicht mehr frei widerrufen werden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Der Begriff der letztwilligen Verfügung trifft daher nur eingeschränkt zu.

3. Vertragsmäßige Verfügungen

 

Rz. 8

Nicht zu den letztwilligen Verfügungen gehören vertragsmäßige bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.[10] Ein Erbvertrag kann allerdings auch einseitige Verfügungen enthalten, die dann wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (vgl. § 2299 Abs. 2 BGB). Diese stehen den letztwilligen Verfügungen gleich.

4. Patiententestament

 

Rz. 9

Dieses fällt nicht unter den Begriff des Testaments i.S.d. § 1937 BGB, da es Anordnungen enthält, wie in einem bestimmten Krankheitsstadium verfahren werden soll. Es entfaltet daher seine Wirkung bereits vor dem Erbfall.

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