I. Bestimmung von Erben
Rz. 40
Dem Erblasser ist es gestattet, eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einzusetzen. Ist das Testament wirksam, geht diese Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vor. Schon allein durch die Einsetzung von Erben werden die gesetzlichen Erben verdrängt. Eines ausdrücklichen Ausschlusses bedarf es nicht. In der positiven Einsetzung einer Person zum Erben zugleich eine ausschließende Anordnung nach § 1938 BGB zu sehen, d.h. dass man von zwei Verfügungen ausgeht, macht i.d.R. keinen Sinn. Wie sich aus dem Wortlaut ergibt, betrifft die Vorschrift des § 1938 BGB allein den Fall, dass ein gewillkürter Erbe nicht eingesetzt wird. Die Frage, ob aus dem Testament auch eine Enterbung zu entnehmen ist, kann sich dann stellen, wenn die positive Erbeinsetzung unwirksam sein sollte. Hat der Erblasser hingegen eine Person nur zu einem Bruchteil eingesetzt, verbleibt es im Übrigen bei der gesetzlichen Erbfolge.
Rz. 41
Auch wenn der Erblasser Personen bestimmt, die zu seinen gesetzlichen Erben gehören, werden diese testamentarische Erben. Sowohl die Erbschaft als gesetzlicher Erbe als auch die Erbschaft als testamentarischer Erbe kann ausgeschlagen werden (vgl. § 1948 Rdn 1 ff.). Weist der Erblasser in seinem Testament auf die gesetzliche Erbfolge hin, ist es eine Frage der Auslegung, ob dies lediglich deklaratorischen Charakter hat oder ob es sich um eine Erbeinsetzung handelt. Zur Beantwortung dieser Frage kann die Vorschrift des § 2066 BGB nicht herangezogen werden. Hier werden lediglich der Personenkreis sowie die Erbteile für den Fall geklärt, dass die gesetzlichen Erben ohne nähere Bestimmung eingesetzt werden. Macht sich der Erblasser das Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge zu eigen, z.B. wenn er formuliert, "der Nachlass soll an die gesetzlichen Erben fallen" oder "der Nachlass soll nach der gesetzlichen Erbfolgeordnung vererbt werden", handelt es sich um eine Erbeinsetzung. Hiervon ist bei der Formulierung "bezüglich des übrigen Nachlasses verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen" nicht auszugehen. Bedeutung hat diese Frage insbesondere beim gemeinschaftlichen Testament oder beim Erbvertrag, da eine Erbeinsetzung Bindungswirkung entfalten kann. Wird der Pflichtteil zugewendet, ist hierin im Zweifel keine Erbeinsetzung zu sehen (vgl. § 2304 BGB). Sonderformen der Erbeinsetzung bilden die Ersatzerbenbestimmungen bzw. die Bestimmung zum Nacherben.
II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände
Rz. 42
Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG oder KG. Auch findet man eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen außerhalb des Erbrechts, z.B. der Übergang eines Wohnraum-Mietverhältnisses auf den Ehegatten oder Lebenspartner gem. § 563 BGB bzw. der Übergang der Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen auf den Bezugsberechtigten.
Rz. 43
Auch bei einer Vermächtniszuwendung kommt es nicht zu einer Gesamtrechtsnachfolge. Hier erhält die bedachte Person lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben, ohne Gesamtrechtsnachfolger zu sein. Ob letztendlich eine Erbeinsetzung oder lediglich eine Vermächtniszuwendung vorliegt, ist eine Frage der Auslegung.
III. Gegenstand
Rz. 44
Ein Erbe kann nur bzgl. des eigenen Nachlasses bzw. bei der Gütergemeinschaft hinsichtlich des Gesamtgutes bestimmt werden. Auch die Bestimmung eines Nacherben ist hiervon nicht ausgenommen, da der Nacherbe Erbe des Erblassers, nicht hingegen Erbe des Vorerben wird (vgl. § 2100 Rdn 1 ff.).
IV. Begründung der Erbeinsetzung
Rz. 45
Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblasser nicht, nach seinem Belieben zu testieren. Es gibt dem Pflichtteilsberechtigten nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.
Rz. 46
Im Übrigen ist § 14 HeimG zu beachten. Hierbei handelt es sich um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Die Regelung stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit dar. Inzwischen ging die Gesetzgebungskompetenz allerdings auf die Länder über. Aber auch die Bundesländer halten in den Landesheimgesetzen am Verbot von Zuwendungen i.S.v. § 14 HeimG fest. Dem Träger eines Heims, d.h. also dem Betreiber sowie dem Leiter, dem Personal oder auch sonstigen Mitarbeitern ist es verboten, s...