1. Einsetzung zum Erben
Rz. 12
Der Erblasser kann eine oder mehrere Personen zu seinem/seinen Erben bestimmen. Des Weiteren ist es möglich, eine Person zum Vorerben und dessen Abkömmlinge oder sonstige dritte Personen zu Nacherben einzusetzen (§ 2100 BGB). Für den Fall, dass eine zum Erben bestimmte Person – gleichviel aus welchem Grunde – nicht zur Erbfolge gelangt, können Ersatzerbenregelungen (§ 2096 BGB) getroffen werden. Der Erblasser ist weiter berechtigt, durch Testament einen Verwandten und/oder seinen Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen (§ 1938 BGB, vgl. § 1938 Rdn 1 ff.). Die im Wege einer letztwilligen Verfügung bedachten Personen müssen individualisierbar sein. Aber auch dann, wenn der Erblasser formuliert, Erbe soll A oder B sein, kann der Erbe feststehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Auslegung ergibt, dass die zuletzt genannte Person Ersatzerbe sein soll.
2. Rechtswahl
Rz. 13
Aufgrund der Regelung des Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls angehört. Diese Rechtswahl ist nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses möglich. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO schreibt vor, dass die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben muss. Die Vorschrift des Art. 24 Abs. 2 EuErbVO lässt eine auf die Zulässigkeit und die materielle Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen beschränkte Rechtswahl zugunsten des Rechts der Staatsangehörigkeit ausdrücklich zu. Daneben regelt Art. 25 Abs. 3 EuErbVO, dass es den Parteien eines Erbvertrags erlaubt ist, hinsichtlich der Zulässigkeit, der materiellen Wirksamkeit und der Bindungswirkungen eines Erbvertrags das Recht der Staatsangehörigkeit einer der Parteien zu wählen. Die EuErbVO ist am 16.8.2012 in Kraft getreten und gilt für alle Erbfälle ab dem 17.8.2015.
Das vor dem 17.8.2015 maßgebliche Kollisionsrecht ist entscheidend für die Frage, ob der Erblasser eine wirksame Rechtswahl getroffen hat oder nicht, sofern diese vor dem 17.8.2015 erfolgte. Hat der Erblasser eine Rechtswahl getroffen oder eine Verfügung von Todes wegen errichtet und geschah dies noch vor dem Stichtag, so kann die Rechtswahl eine Rechtswirkung auch nach dem 17.8.2015 entfalten, sofern
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der Erblasser rechtlich einwandfrei eine Rechtswahl getroffen hat oder eine Verfügung von Todes wegen hat errichten lassen, und das nach den zum Zeitpunkt der Rechtswahl geltenden IPR-Vorschriften seines Heimatlandes oder Ortes seines gewöhnlichen Aufenthalts, oder |
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wenn die Rechtswahl oder die Verfügung von Todes wegen rechtlich einwandfrei aufgrund der in Kapitel III der VO enthaltenen Kollisionsnormen ist. Art 25 Abs. 2 EGBGB gab dem Erblasser die Möglichkeit, in seinem Testament zu regeln, dass für alle im Inland gelegenen Grundstücke deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Eine derartige Rechtswahl musste nicht mit einer Erbeinsetzung verbunden sein. Vielmehr war auch eine isolierte Anordnung möglich. |
3. Vermächtnis
Rz. 14
Neben einer Erbeinsetzung kann der Erblasser den Erben oder einen Dritten durch Zuwendung eines Vermächtnisses (§ 1939 BGB) begünstigen.
4. Auflage
Rz. 15
Nach § 1940 BGB können Erben und Vermächtnisnehmer mit einer Auflage beschwert werden.
5. Voraus des Ehegatten/Dreißigster
Rz. 16
Gem. § 1932 BGB stehen dem Ehegatten, sofern er gesetzlicher Erbe ist, gewisse Gegenstände als Voraus zu (vgl. § 1932 Rdn 13 ff.) Dieses Recht auf den Voraus kann durch letztwillige Verfügung entzogen werden. Gleiches gilt für den sog. Dreißigsten i.S.d. § 1969 BGB.
6. Teilungsanordnung, Auseinandersetzungsverbot, Testamentsvollstreckung
Rz. 17
Im Wege der Teilungsanordnung kann der Erblasser bestimmen, welcher der Erben welche Gegenstände erhalten soll (§ 2048 BGB). Daneben besteht die Möglichkeit, ein Auseinandersetzungsverbot (§ 2044 BGB) zu verfügen bzw. einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich aus dem Gesetz bzw. sind per Testament zu regeln. Mit den vorgenannten Anordnungen ist der Erblasser in der Lage, auf die Nachlassauseinandersetzung Einfluss zu nehmen.
7. Pflichtteil
Rz. 18
Nach den Vorschriften der §§ 2333 ff. BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, bei Vorliegen bestimmter Umstände den Pflichtteil zu entziehen. Auch eine Beschränkung des Pflichtteilsrechts unter den Voraussetzungen des § 2338 BGB ist zulässig. Auch dem eingetragenen Lebenspartner kann gem. § 10 Abs. 6 S. 2 LPartG der Pflichtteil entzogen werden.
8. Bedingungen
Rz. 19
Seitens des Erblassers können die verfügten Zuwendungen an Bedingungen geknüpft werden. Hierbei werden aufschiebende oder auflösende Bedingungen unterschieden (vgl. die Kommentierungen zu §§ 2074, 2075).
9. Widerruf
Rz. 20
Testamentarische Verfügungen sind jederzeit vom Erblasser widerrufbar (§ 2253 BGB). Wurden Vermächtnisse und Auflagen hingegen vertragsmäßig verfügt, ist eine Aufhebung nur mit Zustimmung des anderen Vertragspartners gem. § 2291 BGB durch Testament möglich. Wurde ein Erbvertrag geschlossen,...