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Gem. § 1937 BGB kann der Erblasser durch Testament seinen Erben bestimmen. Zusammen mit der Regelung des § 1938 BGB, der Enterbung, sowie der Vorschrift des § 1941 BGB, der die vertragliche Erbeinsetzung regelt, ergibt sich hieraus der Vorrang der gewillkürten Erbfolge vor der gesetzlichen Erbfolge. Nur dann, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung von Todes wegen getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Der Erblasser muss auch persönlich handeln, d.h., er kann die Ausübung seiner Testierfreiheit nicht einem Dritten überlassen. Dabei unterliegt er dem erbrechtlichen Typenzwang.

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