Rz. 22

Daneben können in einem Testament auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden.

1. Vormundschaft

 

Rz. 23

Haben Eltern ihre minderjährigen Kinder zu Erben eingesetzt, können sie gem. § 1777 Abs. 3 BGB durch letztwillige Verfügung einen Vormund benennen.[21] Es ist weiterhin möglich, bestimmte Personen vom Amt des Vormunds auszuschließen (§ 1782 BGB), ebenso Regelungen zu treffen, wenn mehrere Vormünder berufen sind (§ 1797 Abs. 3 BGB). Gem. § 1856 BGB haben die Eltern die Möglichkeit, den Vormund von bestimmten Verpflichtungen zu befreien.

[21] Ott, BWNotZ 2014, 138.

2. Vermögenssorge

 

Rz. 24

Hat der Erblasser einen Minderjährigen zum Erben berufen, ist er gem. § 1638 BGB in der Lage, dessen Eltern von der Verwaltung des Nachlasses auszuschließen.[22] Diese kann bei gleichzeitiger Anordnung einer Testamentsvollstreckung dem Testamentsvollstrecker übertragen werden. Dem Erblasser steht auch das Recht zu, den Eltern bzw. dem Vormund Verwaltungsanordnungen zu erteilen (§ 1639 BGB bzw. § 1803 BGB). Auch Regelungen in Bezug auf das anzufertigende Vermögensverzeichnis durch die Eltern sind möglich (§ 1640 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

[22] Ott, NJW 2014, 3473.

3. Ausschließung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

 

Rz. 25

Gem. § 1509 BGB hat jeder Ehegatte für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst wird, die Möglichkeit, die Fortsetzung der Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung auszuschließen. Desgleichen können ehegemeinschaftliche Abkömmlinge von der fortgesetzten Gütergemeinschaft ausgeschlossen (§ 1511 BGB) bzw. deren Anteile gem. § 1512 BGB herabgesetzt werden. Die letztwillige Verfügung kann auch Anordnungen gem. §§ 15131515 BGB enthalten. Für die eingetragene Lebenspartnerschaft gilt § 7 S. 2 LPartG.

4. Vorbehaltsgut

 

Rz. 26

Lebt die vom Erblasser zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Person im Güterstand der Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, ist der Erblasser in der Lage, durch letztwillige Verfügung zu regeln, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gem. § 7 S. 2 LPartG gelten diese Bestimmungen auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft.

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