Rz. 45

Der Erblasser ist in der Bestimmung der Erben frei; eine Begründung für die Einsetzung einer bestimmten Person ist nicht erforderlich. Eine Erbeinsetzung ist nur dann unzulässig, wenn sie gegen die guten Sitten oder gegen ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament bzw. einen bindend gewordenen Erbvertrag verstößt. Auch das Pflichtteilsrecht hindert den Erblasser nicht, nach seinem Belieben zu testieren. Es gibt dem Pflichtteilsberechtigten nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben.

 

Rz. 46

Im Übrigen ist § 14 HeimG zu beachten. Hierbei handelt es sich um ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB. Die Regelung stellt keine unverhältnismäßige Einschränkung der Testierfreiheit dar. Inzwischen ging die Gesetzgebungskompetenz allerdings auf die Länder über. Aber auch die Bundesländer halten in den Landesheimgesetzen am Verbot von Zuwendungen i.S.v. § 14 HeimG fest.[56] Dem Träger eines Heims, d.h. also dem Betreiber sowie dem Leiter, dem Personal oder auch sonstigen Mitarbeitern ist es verboten, sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen (vgl. dazu auch § 1923 Rdn 10 ff.). Auf ambulante Pflegedienste oder private Pflege ist diese Vorschrift nicht anwendbar. Der Erblasser kann allerdings eine Ausnahme beantragen.[57]

 

Rz. 47

Haben Eltern ein behindertes Kind, das auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht ist, und soll dieses Kind zum Erben berufen werden, wird häufig die Anordnung einer unbefreiten Vor- und Nacherbfolge verbunden mit einer Dauertestamentsvollstreckung gewählt, um hierdurch den Zugriff des Sozialhilfeträgers auf den Nachlass zu verhindern.

[56] Ludiga, ZEV 2014, 177.
[57] VG Würzburg ZEV 2008, 601.

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