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§ 332 BGB regelt, dass, wenn bei einem Vertrag zugunsten Dritter der Versprechensempfänger, sofern er sich die Befugnis vorbehalten hat, einen anderen Leistungsempfänger zu bestimmen, einen solchen bestimmen will, dies durch letztwillige Verfügung erfolgen kann. Gleiches regelt die Bestimmung des § 159 Abs. 1 VVG für die Bestimmung des Bezugsberechtigten bei einer Kapitallebensversicherung.

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