Rz. 1

Der Erblasser muss in seinem Testament keinen Erben bestimmen. Gem. § 1938 BGB ist es ihm gestattet, lediglich zu verfügen, dass ein Verwandter und/oder der Ehegatte/Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist (negatives Testament). Das BGB konnte das negative Testament zulassen, da es die gesetzliche und die gewillkürte Erbfolge nicht als einander ausschließende Gegensätze auffasst, sondern die gesetzlichen Erben insoweit zum Zuge kommen lässt, als der Erblasser keine positive Erbeinsetzung verfügt.[1] Diese Bestimmung führt zu einer Erweiterung der Testierfreiheit. Der Erblasser muss sich nicht darüber äußern, wer den freigewordenen Erbteil erhalten soll. Eine Enterbung kann jedoch in einem gemeinschaftlichen Testament nicht wechselbezüglich, d.h. nach dem Tode des Erstversterbenden bindend, getroffen werden.[2] Eine derartige Verfügung kann auch in einem Erbvertrag nicht vertragsmäßig bindend verfügt werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Ggf. ist jedoch der Ausschluss der Vertragspartei in einen Erbverzicht umzudeuten.[3] Das Gesetz spricht von Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge. Synonym hierzu ist der Begriff der Enterbung. Dieser wird jedoch umgangssprachlich oft weiter ausgelegt. Hiervon ist in der Alltagssprache auch der Entzug des Pflichtteilsrechts mit umfasst.[4]

[1] MüKo/Leipold, § 1938 Rn 1.
[2] BayObLG FamRZ 1993, 240.
[3] Soergel/Stein, § 1938 Rn 2.
[4] OLG Düsseldorf ZEV 1995, 410; OLG Hamm NJW 1972, 2132; BeckOK BGB/Müller-Christmann, § 1938 Rn 2.

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