Rz. 6
Das Erbrecht kann in vollem Umfang, aber auch nur zu einem Bruchteil ausgeschlossen werden. Erstrecken kann sich die Enterbung auf alle gesetzlichen Erben, auf alle Verwandten oder auch nur auf einzelne Personen. Erfolgte eine Zuwendung in Höhe eines Erbteils, der unter dem gesetzlichen Erbteil liegt, kann hinsichtlich der Differenz eine Ausschließung von der gesetzlichen Erbfolge liegen. Es ist entweder eine ausdrückliche Erklärung im Testament erforderlich oder die Enterbung kann durch Auslegung ermittelt werden. I.d.R. ist eine Entziehung des Pflichtteils auch als Enterbung auszulegen. Auch dann, wenn der Erblasser einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entzogen hat, diese Pflichtteilsentziehung jedoch gem. § 2333 BGB unwirksam ist, wird die Auslegung regelmäßig dazu führen, dass eine Enterbung des Pflichtteilsberechtigten gewollt ist, wenn dieser nicht einmal den Pflichtteil erhalten sollte. Wird einem Pflichtteilsberechtigten lediglich der Pflichtteil zugewandt, ist hierin regelmäßig der Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge zu sehen (vgl. § 2304 BGB). Wird einem gesetzlichen Erben lediglich ein Vermächtnis zugewandt, ist es eine Frage der Auslegung, ob hierin gleichzeitig von einer Enterbung auszugehen ist. Generell ist Vorsicht geboten, von einer stillschweigenden Ausschließung auszugehen. Es kann nämlich der Wille des Erblassers sein, dass die bedachte Person die Zuwendung neben ihrem Erbteil erhält. Auch besteht die Möglichkeit, dass sich der Zuwendungsempfänger die Zuwendung auf seinen gesetzlichen Erbteil anrechnen lassen muss. Dieses Problem stellt sich jedoch nur dann, wenn der Erblasser nicht bzgl. seines gesamten Nachlasses eine Regelung getroffen hat, sondern die berufenen Personen nur bzgl. eines Bruchteils eingesetzt worden sind. Erfolgte eine Erbeinsetzung bzgl. des gesamten Nachlasses, ist hieraus schon der Verlust des gesetzlichen Erbrechts zu entnehmen. Ist der Nachlass aufgrund angeordneter Vermächtnisse und Auflagen erschöpft, liegt hierin nicht automatisch ein Ausschluss der gesetzlichen Erben, da die Vermächtnisse auch ausgeschlagen werden können. Ein Grund, weshalb der Erblasser eine Enterbung vornimmt, ist nicht erforderlich. Im Hinblick auf eine Irrtumsanfechtung gem. § 2078 BGB kann die Angabe eines Grundes im Testament Bedeutung haben. Eine derartige Begründung kann Indiz dafür sein, dass der Grund Ursache der Ausschlussanordnung war. Die Enterbung mit Bedingungen zu verknüpfen, ist zulässig.
Für den Fall, dass ein gemeinschaftliches Testament lediglich Anordnungen für den Fall des Todes des Längstlebenden enthält, nicht jedoch eine Regelung für den Fall des Todes des erstversterbenden Ehegatten, kann aus der getroffenen Anordnung ein Ausschluss der gesetzlichen Erben für den ersten Todesfall nicht entnommen werden.