Rz. 5

Wie bereits unter Rdn 3 näher dargestellt, wird der bedachten Person nur ein Anspruch zugewendet, sie tritt nicht automatisch in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Hieraus folgt, dass der Erblasser im Wege des Vermächtnisses keine neuen Rechtsfolgen an einzelnen Nachlassgegenständen begründen kann. Er ist bspw. nicht in der Lage, zu bewirken, dass mit Eintritt des Erbfalls eine Forderung erlassen ist. Er kann lediglich per Testament einen Anspruch auf Erlass der Forderung zuwenden. Ein Erlassvertrag unter Lebenden hingegen ist möglich (§ 397 BGB). Im Übrigen kann der Erblasser ein dingliches Recht an einem Nachlassgegenstand nicht bewirken. Ebenso wenig kann eine Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil unmittelbar zur Entstehung gebracht werden.[5] Auch hier gilt, dass dem Bedachten lediglich ein Anspruch zugewendet werden kann.

[5] BGHZ 50, 316 = NJW 1968, 2003.

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