Rz. 1

Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer Auflage das Verhalten des Bedachten zu beeinflussen und hierdurch bestimmte Ziele zu fördern. Die Vorschrift des § 1940 BGB definiert den Begriff der Auflage und bestimmt deren Zulässigkeit im Testament. Auflagen können auch per Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament jeweils mit bindender Wirkung angeordnet werden (§§ 1941 Abs. 1, 2270, 2278 BGB). Die Einzelheiten zur Auflage regeln die §§ 21922196 BGB.

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