Gesetzestext
Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (Auflage).
A. Allgemeines
Rz. 1
Der Erblasser hat die Möglichkeit, mit einer Auflage das Verhalten des Bedachten zu beeinflussen und hierdurch bestimmte Ziele zu fördern. Die Vorschrift des § 1940 BGB definiert den Begriff der Auflage und bestimmt deren Zulässigkeit im Testament. Auflagen können auch per Erbvertrag oder im gemeinschaftlichen Testament jeweils mit bindender Wirkung angeordnet werden (§§ 1941 Abs. 1, 2270, 2278 BGB). Die Einzelheiten zur Auflage regeln die §§ 2192–2196 BGB.
B. Begriff der Auflage – Abgrenzung zu Vermächtnis, Empfehlung, Bedingung
I. Begriff, Abgrenzung zum Vermächtnis
Rz. 2
Bei der Auflage handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, durch die ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne dass der Begünstigte ein Recht auf diese Leistung hat. Es handelt sich somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, unterscheidet sich die Auflage vom Vermächtnis. Ob es sich um ein Vermächtnis oder eine Auflage handelt, ist u.U. durch Auslegung zu ermitteln. Wollte der Erblasser den Zugriff Dritter auf die Begünstigung verhindern, kann dies für eine Auflage sprechen. In den Fällen, in denen die begünstigten Personen nicht genau umschrieben sind, wird man wohl eher eine Auflage denn ein Vermächtnis annehmen. Da ein Recht auf eine Leistung nicht zugewendet ist, scheiden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Auflage gegen den Beschwerten oder den Testamentsvollstrecker aus. Eine begünstigte Person braucht auch nicht genannt zu sein. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn dem Erben zur Auflage gemacht wird, das Grab des Erblassers zu pflegen, einen Garten zu pflegen, eine Büste aufzustellen, eine private Sammlung zu öffnen, bestimmte Sachen instand zu halten oder die Tiere des Erblassers zu pflegen. Trifft der Erblasser eine Verfügung zugunsten der Tiere, kann dies entweder als Einsetzung einer Tierschutzorganisation zum Erben oder als Zweckauflage i.S.d. § 2193 BGB auszulegen sein.
II. Abgrenzung zur Empfehlung
Rz. 3
Dadurch, dass durch die Auflage eine rechtliche Verpflichtung begründet wird, unterscheidet sie sich von einem bloßen Wunsch oder einer Empfehlung. Der Wortlaut ist hierbei nicht entscheidend, vielmehr ist es eine Frage der Auslegung, ob der Erblasser lediglich einen Wunsch geäußert hat oder ob es sich um eine Auflage handelt.
III. Abgrenzung zur Bedingung
Rz. 4
Die Auflage ist mit einer Verpflichtung verbunden. Im Gegensatz hierzu kann der Erblasser eine Anordnung von einem bestimmten Verhalten abhängig machen. Bei derartigen Bedingungen ist es dem Bedachten freigestellt, ob er die Bedingung erfüllt oder nicht. Auch die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Auflage kann zusätzlich von einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung einer anderen Verfügung abhängig gemacht werden.
C. Inhalt einer Auflage
Rz. 5
Inhalt einer Auflage kann jegliches Tun oder Unterlassen sein. Es ist weder erforderlich, dass die Leistung einer anderen Person zugutekommt, noch muss es sich um eine vermögenswerte Leistung handeln. Möglich ist auch eine Leistung, die für die beschwerte Person selbst von Vorteil ist. Es kann sich auch um Leistungen handeln, die der Allgemeinheit bzw. einem bestimmten Zweck zugutekommen. Nach geltender Rspr. ist es auch möglich, dass der Erblasser den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung bzgl. solcher Gegenstände verpflichtet, die außerhalb des diesem Zugewendeten liegen. Nur der Vollziehungsberechtigte (§ 2194 BGB) kann die Durchsetzung einer Auflage erzwingen.
D. Unwirksamkeit
Rz. 6
Aufgrund des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), desgleichen wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung, kann eine Auflage unwirksam sein. Liegt Unmöglichkeit vor, ist zu prüfen, ob dem Willen des Erblassers dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Art der Vollziehung abgewandelt wird. Die Tatsache, dass eine Auflage bei verständiger Würdigung töricht oder zwecklos erscheint, macht sie nicht unwirksam. Ggf. kann es sittenwidrig sein, ein derartiges Verhalten vom Verpflichteten zu verlangen. Hier ist es eine Frage der Auslegung, ob es sich überhaupt um eine Auflage handelt.
Rz. 7
Aufgrund einer analogen Anwendung des § 2302 BGB kann im Wege einer Auflage die Verpflichtung zur Errichtung einer Verfügung von Todes wegen bzw. die Verpflichtung zu deren Unterlassung nicht begründet werden. Unter Umständen führt in diesen Fällen eine Umdeutung dazu, dass eine unwirksame Auflage als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder als ein Nachvermächtnis anzusehen ist.