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Obwohl der Erbvertrag notariell beurkundet ist, ist eine Auslegung möglich.[11] Der Auslegung sind aber durch die Formbedürftigkeit der Erklärung Grenzen gesetzt. Wurde die Annahme nicht ausdrücklich erklärt, kann diese durch Auslegung festgestellt werden. Ob eine ausdrücklich nicht als vertragsmäßig bezeichnete Verfügung dennoch als vertragsmäßig gewollt anzusehen ist, kann ebenfalls Gegenstand der Auslegung sein.[12] In einem Fall, in dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eines der eigenen Kinder zum Schlusserben berufen haben, hat das OLG München[13] im Wege der Auslegung entschieden, dass eine vertragsmäßige Verfügung auch dann vorliegen kann, wenn diese nicht ausdrücklich als vertragsmäßig bezeichnet worden ist. Im entschiedenen Fall lebte das Kind mehrere Jahre mit den nichtehelichen Lebenspartnern in einem Haushalt und hatte gerade zu dem vorverstorbenen Lebenspartner eine enge persönliche Bindung. Der überlebende Vertragspartner war somit an die Erbeinsetzung des Kindes gebunden. Im Zweifel unterliegt auch die Frage, ob die letztwillige Verfügung von Ehegatten als gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag anzusehen ist, der Auslegung.[14] Für die Auslegung der in einem Erbvertrag enthaltenen letztwilligen Verfügungen gelten die Testamentsregeln.

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