Rz. 7

Jede der vertragschließenden Parteien kann auch einseitige Verfügungen treffen. Es handelt sich dann um Verfügungen in einem Erbvertrag, nicht hingegen um Verfügungen durch den Erbvertrag. Diese sind nicht vertraglich bindend und damit jederzeit widerruflich. Alle Verfügungen, die in einem Testament getroffen werden können, können auch in einem Erbvertrag getroffen werden (vgl. § 1937 Rdn 10 ff.).

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