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Auch in der Insolvenz des vorläufigen Erben stehen die Annahme und die Ausschlagung der Erbschaft (und eines Vermächtnisses) stets im freien Ermessen des vorläufigen Erben. Die Ausschlagung unterliegt damit nicht der Insolvenzanfechtung der §§ 129 ff. InsO.[15] § 83 Abs. 1 InsO anerkennt, dass Annahme und Ausschlagung allein in die persönliche Entscheidungsmacht des Schuldners fallen; dabei spielt es keine Rolle, ob die Erbschaft vor oder nach Insolvenzeröffnung anfällt. Gleiches gilt für die Anfechtung nach §§ 1 ff. AnfG.[16] In der Insolvenz des Nachlasses (Nachlassinsolvenz) können jedoch benachteiligende Rechtshandlungen des vorläufigen Erben – als Träger der Masse und damit als Schuldner – nach § 131 InsO angefochtenen werden.[17]

[15] HK-InsO/Kayser/Thole, § 83 Rn 6, § 129 Rn 24; Erman/Schmidt, § 1945 Rn 5; MüKo/Leipold, § 1942 Rn 14.
[16] Soergel/Stein, § 1942 Rn 7 a.E.; Klüsener, Rpfleger 1993, 133, 134; a.A. van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856.
[17] BGH NJW 1969, 1349; Erman/Schmidt, § 1942 Rn 5.

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