Rz. 13

Schließlich kann auch der Sozialhilfeträger die Entscheidung über die Erklärung der Annahme oder der Ausschlagung nicht nach § 93 SGB XII an sich ziehen.[18] Denn auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der "negativen Erbfreiheit", die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen.[19] Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausschlagung der Erbschaft zum Nachteil des Sozialhilfeträgers im konkreten Einzelfall als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB beurteilt wird.[20] In diesem Kontext hatte die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung gem. § 1822 Nr. 2 BGB aufgrund Sittenwidrigkeit verneint.[21]

[18] Soergel/Stein, § 1942 Rn 7 a.E.; Klüsener, Rpfleger 1993, 133, 134; a.A. van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856.
[19] LG Neuruppin ZErb 2018, 157, 158.
[20] LSG Bayern ZEV 2016, 43 m. Anm. Litzenburger.
[21] OLG Hamm ZEV 2009, 471 m. Anm. Leipold; OLG Stuttgart ZEV 2002, 367 m. Anm. Mayer; a.A. LG Aachen ZEV 2005, 120.

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