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Schließlich kann auch der Sozialhilfeträger die Entscheidung über die Erklärung der Annahme oder der Ausschlagung nicht nach § 93 SGB XII an sich ziehen.[18] Denn auch ein sozialhilfeberechtigter Erbe ist befugt, als Ausdruck der "negativen Erbfreiheit", die ihm zugefallene Erbschaft auszuschlagen.[19] Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass die Ausschlagung der Erbschaft zum Nachteil des Sozialhilfeträgers im konkreten Einzelfall als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB beurteilt wird.[20] In diesem Kontext hatte die obergerichtliche Rechtsprechung zumindest die Genehmigungsfähigkeit der Ausschlagung gem. § 1822 Nr. 2 BGB aufgrund Sittenwidrigkeit verneint.[21]
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