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Bei der Erklärung der Annahme ist rechtsgeschäftliche Vertretung nach den allg. Vorschriften der §§ 164 ff. BGB zulässig.[18] Die Bevollmächtigung ist formlos möglich,[19] in der Praxis kann daher auch die Vertretung durch den Anschein einer Vertretung erfolgen. Aufgrund des Rechtsgedankens des § 181 BGB kommen als Stellvertreter aber Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter nicht in Betracht, wohl aber Ergänzungspfleger, Betreuer und Abwesenheitspfleger[20] (zum Vertretungsverbot des Insolvenzverwalters (§ 83 InsO) und Sozialhilfeträgers vgl. § 1942 Rdn 12 und 13; für Eheleute im Güterstand der Gütergemeinschaft vgl. §§ 1432 und 1455 Nr. 1 BGB).

[18] Soergel/Stein, § 1943 Rn 6 m.w.N.
[19] Erman/J. Schmidt, § 1943 Rn 7.
[20] Erman/J. Schmidt, § 1943 Rn 7; Jauernig/Stürner, § 1943 Rn 3; Soergel/Stein, § 1943 Rn 6; vgl. auch MüKo/Leipold, § 1943 Rn 7, der die Berechtigung des Ergänzungspflegers hingegen verneint.

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