Rz. 2

Die Norm des Abs. 1 gibt dem Erben ein Wahlrecht für einen von mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen beruhen. Damit kombiniert Abs. 1 die Begriffe des "Erbteils" und des "Berufungsgrundes". In Teilen der Lit. und Rspr. werden diese Merkmale zu Recht zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal (Teil des Nachlasses) vermengt, da die Abgrenzung der Berufungsgründe als sehr kompliziert gilt.[1] Grundsätzlich ist von dem Erbteil i.S.d. § 1951 BGB der in § 1950 BGB gebrauchte Begriff des "Teils der Erbschaft" zu unterscheiden. Ferner entspricht der Berufungsgrund i.S.d. § 1951 BGB grundsätzlich dem des § 1948 BGB.[2]

Im Einzelnen ist die Abgrenzung str. und soll im Überblick wie folgt dargestellt werden:

 
Mehrere Erbteile i.S.d. Abs. 1 Ja Nein
Gesetzliche Erbenstellung durch Verwandtschaft und Ehe (§ 1934 BGB) x  
Gesetzliche Erbenstellung durch mehrfache Verwandtschaft (§ 1927 BGB) x  
Erbenstellung aufgrund Testaments und gesetzlicher Erbenstellung x  
Erbenstellung aufgrund Erbvertrages und gesetzlicher Erbenstellung x  
Erbenstellung aufgrund Testaments und Erbvertrages x  
Erbenstellung aufgrund mehrerer Testamente des Erblassers (str.) x  
Erbenstellung aufgrund mehrerer Erbverträge mit dem Erblasser (str.) x  
Verfügungen des Erblassers i.S.v. Abs. 3, etwa durch Beschränkung eines Bruchteils des Erbes mit Auflagen oder Vermächtnis x  
Erbenstellung und Nacherbenstellung[3] x  
Hof i.S.d. HöfeO (§ 1950 BGB)   x
Gesellschaftsanteile (erbrechtliche Lösung bei Personengesellschaften)   x
Anwachsung (§§ 2094, 2095, 2279 BGB)   x
Erhöhung des Erbteils nach § 1935 BGB   x
 

Rz. 3

In der Lit. und Rspr. werden die dargestellten Konstellationen z.T. unterschiedlich beurteilt.[4] Eine Annahme oder Ausschlagung erfasst daher mangels mehrerer Erbteile auch immer den erhöhten oder angewachsenen Erbteil.[5]

 
Verschiedene Berufungsgründe i.S.d. Abs. 1 Ja Nein
Gesetzliche Erbenstellung durch Verwandtschaft und Ehe (§ 1934 BGB; str.) x  
Gesetzliche Erbenstellung durch mehrfache Verwandtschaft (§ 1927 BGB; str.) x  
Erbenstellung aufgrund Testaments und Gesetzes (§ 1948 BGB) x  
Erbenstellung aufgrund Erbvertrages und Gesetzes x  
Erbenstellung aufgrund Testaments und Erbvertrages (§ 1948 BGB) x  
Mehrere Testamente eines Erblassers (Abs. 2 S. 2)   x
Erbenstellung aufgrund mehrerer Erbverträge des Erblassers mit unterschiedlichen Personen x  
Erbenstellung aufgrund eines Testaments, das den Erben unter verschiedenen Voraussetzungen durch mehrere Nacherbschaften beschränkt   x
Ein Testament eines Erblassers (ohne Verfügung nach Abs. 3)   x
Ein Erbvertrag mit dem Erblasser   x
Mehrere Erbverträge mit dem Erblasser (Abs. 2 S. 2)   x
Verfügung von Todes wegen nach Abs. 3 x  
 

Rz. 4

In den Fällen, in denen sowohl mehrere Erbteile als auch verschiedene Berufungsgründe vorliegen, erweitert sich das Wahlrecht des Erben bzw. die Teilbarkeit des Nachlasses auf den so abgrenzbaren Teil des Nachlasses.

[1] Erman/J. Schmidt, § 1951 Rn 1; Soergel/Stein, § 1951 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 1951 Rn 1; MüKo/Leipold, § 1951 Rn 5 verweist auf § 1944; Kipp/Coing, § 88 II 2; a.A. Soergel/Stein, § 1951 Rn 4.
[4] Vgl. bspw. auch den Überblick bei Erman/J. Schmidt, § 1951 Rn 6 m.w.N.; Soergel/Stein, § 1951 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 1951 Rn 1 f.
[5] Erman/J. Schmidt, § 1951 Rn 3; Palandt/Weidlich, § 1951 Rn 1; Soergel/Stein, § 1951 Rn 3; krit. Lange/Kuchinke, § 8 VI 3e.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge