a) Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft
Rz. 118
Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht jedem die Beschwerde zu, dessen Recht durch eine Verfügung beeinträchtigt ist. Beschwerdebefugt sind danach gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen die Erbanwärter des Nachlasses wie auch der Erwerber eines Erbteils, auf den bezogen Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet. Eine Beschwerdebefugnis steht auch dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Anordnung einer Nachlasspflegschaft zu, nicht aber bezogen auf die Auswahl des Nachlasspflegers. Der Testamentsvollstrecker kann eine Beschwerde auch mit dem Ziel erheben, lediglich eine Beschränkung des Aufgabenkreises des Nachlasspflegers zu erreichen. Zwar wird durch die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht in die Befugnisse des Testamentsvollstreckers eingegriffen, jedoch bildet die Anordnung die Grundlage für die Vergütung des Nachlasspflegers und verursacht damit eine Kostenbelastung des Nachlasses und also eine Beeinträchtigung eines Rechts, zu dessen Wahrung der Testamentsvollstrecker berufen ist.
Rz. 119
Gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft steht auch dem Nachlasspfleger ein Beschwerderecht zu, sofern er geltend machen will, ohne gesetzlichen Grund zur Wahrnehmung fremder Angelegenheiten herangezogen worden zu sein. Keine Beschwerdeberechtigung steht Nach- oder Ersatzerben zu, wenn der Nach- bzw. Ersatzerbfall noch nicht eingetreten ist.
Rz. 120
Gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft steht dem Inhaber einer über den Tod hinaus erteilten Generalvollmacht des Erblassers kein Beschwerderecht zu.
Rz. 121
Das gegen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gerichtete Rechtsmittelverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn die Pflegschaft wegen Wegfalls des Grundes aufgehoben wird. Alsdann entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Sachentscheidung in dem Rechtsmittelverfahren.
b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft
Rz. 122
Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten. Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet. Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erblassers die Vaterschaftsfeststellung betreibt und deren Erfolg wahrscheinlich ist. Nachlassgläubiger sind grundsätzlich nicht beschwerdebefugt. Gleichfalls nicht beschwerdeberechtigt sind die Erben der nachverstorbenen Witwe des Erblassers. Deren Rechte sind nicht berührt, weil es sich bei dem Nachlass des Erblassers und dem seiner nachverstorbenen Witwe um zwei rechtlich getrennte Vermögensmassen handelt. Lehnte es das Nachlassgericht ab, den Aufgabenkreis des Nachlasspflegers dergestalt zu erweitern, dass dieser eine Entscheidung über die einem Gläubiger zustehende Forderung treffen konnte, so war Letzterer zur Beschwerde befugt.
Rz. 123
Gegen die Aufhebung der Nachlasspflegschaft steht dem Nachlasspfleger selbst keine Beschwerdebefugnis zu, ein Beschwerderecht steht ihm jedoch gegen die nachträgliche Beschränkung seiner Befugnisse sowie gegen seine Entlassung bei Fortdauer der Nachlasspflegschaft zu.
c) Sonstige Fälle der Beschwerdeberechtigung
Rz. 124
Zur Beschwerdeberechtigung gegen die Auswahl des Nachlasspflegers siehe Rdn 44. Für Beschwerden gegen die Vergütungsfestsetzung siehe Rdn 9ß.